Grundsätzlich muss jeder Unternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr und gegebenenfalls zusätzlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (gemäß § 19 Abs. 1 UStG).
Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
- im Vorjahr nicht höher als 22.000 EUR war und
- im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.
Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen zwar grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln, müssen aber nach derzeitiger Rechtslage doch eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben.
Geplant war: Ab dem Jahr 2023 werden Kleinunternehmer auch von der Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit. Die Erklärungspflicht besteht jedoch weiter, falls der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs.1 Satz 4 UStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“).
Aktuell hat am 21.2.2024 der Vermittlungsausschuss im Rahmen der Verhandlungen zum „Wachstumschancengesetz“ die Anwendung dieser Regelung auf den 1.1.2024 verschoben. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.3.2024 gemäß der Empfehlung des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Der Unternehmer kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Neu ist, dass der Verzicht bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden kann (§ 19 Abs. 2 UStG).