Die Umsatzsteuer muss der Unternehmer selbst berechnen, anmelden und abführen. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die erzielten Netto-Umsätze und die daraus erhaltene Umsatzsteuer anzugeben. Davon können die Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abgezogen werden, die in Eingangsrechnungen berechnet wurden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben und dabei die Steuer selbst zu berechnen.
Ergibt sich eine Zahlpflicht, muss die Umsatzsteuer ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt (zuzüglich Schonfrist von drei Tagen) gezahlt werden. im Übrigen besteht die Möglichkeit der sog. Dauerfristverlängerung.
Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt prinzipiell Folgendes:
- Für Existenzgründer bzw. Neugründer gilt: Die Unternehmer müssen unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze und vom Umsatzsteuerbetrag im Jahr der Unternehmensgründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).
- Im Übrigen gilt folgende Regelung: Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, wenn die Umsatzsteuer im vergangenen Jahr mehr als 7.500 EUR (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) betragen hat. War die Steuerschuld im Vorjahr niedriger als 7.500 EUR, braucht die Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben zu werden, also bis zum 10. April, 10. Juli, 10. September des laufenden Jahres und 10. Januar des folgenden Jahres. Falls die Umsatzsteuer im Vorjahr gar weniger als 1.000 EUR betragen hat, kann das Finanzamt Sie von der Abgabepflicht einer Voranmeldung gänzlich befreien, und es genügt eine Jahres-Umsatzsteuererklärung.
Aktuell gilt: Im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2026 ist für Neugründer die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in den beiden ersten Jahren ausgesetzt worden (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ vom 22.11.2019). Falls der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen. Falls der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, soll die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend sein.
Durch diese Regelung wird für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen ausgesetzt (BMF-Schreiben vom 16.12.2020, BStBl. 2020 I S. 1379).
Geplant sind außerdem folgende Erleichterungen:
- Ab dem 1.1.2024 soll der Schwellenwert für die Umsatzsteuer des Vorjahres von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben werden, sodass mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben müssen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG i.d.F. des „Wachstumschancengesetzes“).
- Bereits ab dem Jahr 2023 sollen Kleinunternehmer auch von der Übermittlung der Jahres-Umsatzsteuererklärung befreit werden. Die Erklärungspflicht besteht jedoch weiter, falls der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs.1 Satz 4 UStG i.d.F. des „Wachstumschancengesetzes“).
ACHTUNG: Bei Redaktionsschluss war das Wachstumschancengesetz noch nicht endgültig beschlossen, da der Bundesrat sein Veto eingelegt hat und der Vermittlungsausschuss tagen muss.