Nach bisheriger Rechtslage können (bzw. müssen) vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer immer in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde und sie die entsprechende Rechnung erhalten haben. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach „vereinbarten Entgelten“ (Soll-Besteuerung) oder nach „vereinnahmten Entgelten“ (Ist-Besteuerung) berechnet.
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