Unternehmer, die Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, müssen diese versteuern. Zwar unterliegen die Beträge nicht der Umsatzsteuer, sie erhöhen aber die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, sind einkommens- und gewerbesteuerpflichtig und daher in der Steuererklärung anzugeben.
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Steuerfreiheit für Zuschüsse und Jobtickets des Arbeitgebers
Arbeitgeberleistungen – Zuschüsse und Jobtickets – für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z.B. Forstgebiet, Werksgelände) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z.B. Busdepot, Fährhafen) gehören nach derzeitiger Rechtslage zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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