Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen Sie nur mit der Entfernungspauschale geltend machen. Das sind 30 Cent je Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich der Betrag auf 35 Cent (2021) bzw. 38 Cent (seit 2022). Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus und Bahn dürfen Sie ebenfalls die Entfernungspauschale abziehen. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie aber diese geltend machen. Fraglich ist, ob dies auch für Taxikosten gilt und ob ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel ist.
Weiterlesen