Tag Archives: Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Keine Ist-Besteuerung bei freiwilliger Buchführung

Unternehmer müssen die Umsatzsteuer grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten berechnen – unabhängig davon, ob der Kunde bereits gezahlt hat. Diese sogenannte Soll-Besteuerung kann die Liquidität belasten. Kleinere Unternehmen und Freiberufler haben jedoch die Möglichkeit, auf Antrag zur Ist-Besteuerung zu wechseln, sodass die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang ans Finanzamt abgeführt werden muss.
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Ist-Besteuerung: Änderungen und Vorteile für Unternehmer

Die Ist-Besteuerung erlaubt Unternehmern, die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang an das Finanzamt abzuführen. Diese Option entlastet die Liquidität, insbesondere bei langen Zahlungsfristen. Mit dem Wachstumschancengesetz 2024 und dem Jahressteuergesetz 2024 treten wichtige Neuerungen für die Ist-Besteuerung in Kraft.


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Selbstständige: Änderung beim Vorsteuerabzug

Nach bisheriger Rechtslage können (bzw. müssen) vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer immer in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde und sie die entsprechende Rechnung erhalten haben. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach „vereinbarten Entgelten“ (Soll-Besteuerung) oder nach „vereinnahmten Entgelten“ (Ist-Besteuerung) berechnet.
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Kleinunternehmerregelung: Änderungen ab 2025

Unternehmer, die gewisse Umsatzgrößen nicht überschreiten, können die so genannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie bietet einige Vorteile, geht allerdings mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs für selbst angeschaffte Waren und in Anspruch genommene Dienstleistungen einher. Nun gibt es zahlreiche Neuregelungen für Kleinunternehmer.
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Privatinsolvenz: Kosten sind nicht abzugsfähig, oder?

Privatinsolvenz: Kosten sind nicht abzugsfähig, oder?

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), etwa wenn es um die Verwertung von Wirtschaftsgütern geht, deren Veräußerung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.


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Einnahmen-Überschussrechnung: Erhöhung der Umsatz- und Gewinngrenze

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 EUR und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 EUR im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.


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Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuererklärung mehr für Kleinunternehmer

Grundsätzlich muss jeder Unternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr und gegebenenfalls zusätzlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (gemäß § 19 Abs. 1 UStG).


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Umsatzsteuer: Erleichterung für Existenz- und Neugründer

Die Umsatzsteuer muss der Unternehmer selbst berechnen, anmelden und abführen. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die erzielten Netto-Umsätze und die daraus erhaltene Umsatzsteuer anzugeben. Davon können die Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abgezogen werden, die in Eingangsrechnungen berechnet wurden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben und dabei die Steuer selbst zu berechnen.
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Umsatzsteuer: Rückkehr zum regulären Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Seit dem 1.7.2021 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Für Getränke ist es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent geblieben. Diese Regelung – eingeführt mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ – wurde seitdem zweimal verlängert bis zum 31.12.2023 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
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