Eheleute können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Auch getrennt lebenden Ehegatten steht das Wahlrecht für das Jahr der Trennung noch zu, das heißt, sie können entweder einzeln oder aber gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif ist grundsätzlich dann vorteilhaft, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte erzielt hat.
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Gleichgeschlechtliche Ehe: Jetzt Änderungsanträge für Steuerbescheide stellen!
Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe umzuwandeln. Sie sollten nun aber eine wichtige steuerliche Frist beachten: Sie können nämlich bis zum 31.12.2020 die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen – und zwar rückwirkend für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind.