Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Installation ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.
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Abschreibungen für Fotovoltaikanlagen gehen ab 2022 verloren
Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kWp konnten nach bisherigen Recht von dem Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch machen: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann danach unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Die Billigkeitsregelung gilt für die Einkommen- und Gewerbesteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zehn Kilowatt
Das Bundesfinanzministerium vereinfachte Anfang Juni die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Photovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.
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