Zu Beginn einer Beschäftigung müssen Arbeitgeber für die Sozialversicherung beurteilen, was für eine Art der Beschäftigung vorliegt. Es empfiehlt sich, hierzu einen Personalfragebogen zu verwenden, um die relevanten Informationen der Beschäftigten zu erhalten.
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Vorsicht: 20-Stunden-Regelung bei Minijobs wird geprüft
Ob in der Gastronomie, im Baugewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau – in diesen und anderen Branchen ist der Einsatz der Mitarbeiter im Voraus nicht immer planbar. Daher greifen Arbeitgeber gerne auf Minijobber zurück, die ihnen „auf Abruf“ zur Verfügung stehen. Für diese Minijobs gibt es seit dem 1. Januar 2019 eine wichtige Neuregelung: Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Bislang galten nur zehn Stunden als vereinbart.
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