Das Bürgergeld wird seit 2023 – wie zuvor das Arbeitslosengeld II – in den meisten Fällen bis zum regulären Rentenalter gezahlt. Ausnahmen gibt es für diejenigen, die Anspruch haben auf eine abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (nach 45 Versicherungsjahren) oder eine abschlagfreie „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“.
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Minijobs: Neuer Personalfragebogen für Arbeitgeber
Zu Beginn einer Beschäftigung müssen Arbeitgeber für die Sozialversicherung beurteilen, was für eine Art der Beschäftigung vorliegt. Es empfiehlt sich, hierzu einen Personalfragebogen zu verwenden, um die relevanten Informationen der Beschäftigten zu erhalten.
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Minijob: Hauptbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist schädlich
Eine – einzige – geringfügige Beschäftigung (Minijob) mit einem Verdienst bis zu 520 Euro monatlich darf neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, ohne dass diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Der Minijob bleibt also auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei, das heißt, der Arbeitgeber muss nur Pauschalabgaben zahlen. So viel zum Grundsatz. Doch aufgepasst: Eine andere Regelung gilt, wenn der Minijob beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, mit dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht.
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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für Minijobber
Dieser Beitrag ist zwar kein Steuertipp, gleichwohl ist er viel Geld wert. In der Praxis bekommen Minijobber sehr oft einen geringeren Stundenlohn als ihre Kollegen und Kolleginnen in Vollzeit. Dies wird oftmals damit begründet, dass sie in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit frei sind und so den Planungsaufwand des Arbeitgebers erhöhen. Gilt also hier nicht der Grundsatz: Gleiches Geld für gleiche Arbeit?
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Vorsicht: 20-Stunden-Regelung bei Minijobs wird geprüft
Ob in der Gastronomie, im Baugewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau – in diesen und anderen Branchen ist der Einsatz der Mitarbeiter im Voraus nicht immer planbar. Daher greifen Arbeitgeber gerne auf Minijobber zurück, die ihnen „auf Abruf“ zur Verfügung stehen. Für diese Minijobs gibt es seit dem 1. Januar 2019 eine wichtige Neuregelung: Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Bislang galten nur zehn Stunden als vereinbart.
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Steuersparmodell: Firmenwagen für minijobbende Ehefrau?
Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Ehefrau bzw. Lebenspartnerin auf 450 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 Euro bewegt. Die Kosten für das Fahrzeug aber kann der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren?
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