Grundsätzlich muss jeder Unternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr und gegebenenfalls zusätzlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (gemäß § 19 Abs. 1 UStG).
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Umsatzsteuer: Wahlrecht auf Kleinunternehmerregelung
Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können sie wählen, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
- im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro (früher: 17.500 Euro) war und
- im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.
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Umsatzsteuer: Verbesserung der Kleinunternehmerregelung
Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (§ 19 Abs. 1 UStG).
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Umsatzsteuer: Warum nun auch bei Kleinbeträgen Voranmeldungen fällig werden
Sind Sie Anfang des Jahres von Ihrem Finanzamt aufgefordert worden, von nun an Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, obwohl Sie nur ganz geringe Umsätze erzielt haben? Und obwohl Ihre umsatzsteuerliche Zahllast pro Jahr bislang weniger als 1.000 Euro betrug? Oder obwohl Sie eigentlich Kleinunternehmer sind? Dann befinden Sie sich in guter Gesellschaft, denn so ergeht es derzeit tausenden kleinerer Unternehmer.
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