Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Seit 2018 können Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 800 EUR (ohne USt.) betragen, sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
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Tag Archives: Geringwertige Wirtschaftsgüter
Einzelfragen zur Sofortabschreibung für PCs und Notebooks
Die Finanzverwaltung hat verfügt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1. Januar 2021 erworben worden sind oder noch werden. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben als Sofortabschreibung abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises.
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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Erhöhung der Sofortabschreibung auf 800 Euro
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. GWG konnten bisher als Sofortabschreibung bis zu einer Grenze von 410 Euro gewinnmindernd abgeschrieben werden. Diese Grenze wird jetzt überraschend ab dem 1.1.2018 erhöht.
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