Tag Archives: Finanzgericht

Fotovoltaik: Installation einer Aufdach-Anlage unterliegt der Bauabzugsteuer

Seit 2002 gibt es bei Bauleistungen eine Steuervorschrift, die kaum jemand kennt und erst recht nicht beachtet: eine Quellensteuer auf Bauleistungen von Bauunternehmen und Handwerkern, die sog. Bauabzugsteuer. Unternehmer, die Bauleistungen an Gebäuden ausführen lassen, müssen in bestimmten Fällen vom Rechnungsbetrag (einschl. Umsatzsteuer) 15 % für Rechnung des Handwerkers einbehalten, an das für ihn zuständige Finanzamt abführen und hierüber eine Steueranmeldung auf amtlichem Formular abgeben.
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Poker: Preisgeld und Spielgewinn nicht umsatzsteuerpflichtig

Der in der Szene bekannte Pokerspieler Jens Vörtmann war seit 2007 Full Tilt Pro und gewann 2008 ein WSOP-Bracelet im H.O.R.S.E., mit einem Preisgeld von 298.253 Dollar. Außerdem spielte er als erster Deutscher in einer Folge „Poker After Dark“ mit und gewann im Heads-Up gegen Phil Hellmuth. Das Preisgeld betrug 120.000 Dollar, die Sendung wurde 2010 ausgestrahlt. Diese Erfolge und sein Auftreten in der Öffentlichkeit weckten auch das Interesse des Finanzamtes.
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Vorsicht bei verbilligter Vermietung: Möblierungszuschlag einbeziehen

Bei verbilligter Vermietung an Angehörige können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). Die ortsübliche Marktmiete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Bei der Gegenüberstellung von „vereinbarter Miete“ und „ortsüblicher Marktmiete“ ist die gezahlte Kaltmiete zuzüglich Umlagen zu vergleichen mit der ortsüblichen erzielbaren Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung. Was aber gilt, wenn eine Wohnung teilweise oder vollständig möbliert vermietet wird?
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Häusliches Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?

Mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fotovoltaikanlage fallen verschiedene Tätigkeiten an: Schriftverkehr und Abrechnung mit dem Netzbetreiber, Überprüfung der Zahlungseingänge, monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, jährliche Umsatzsteuererklärung, Einnahmen-Überschussrechnung, Auswertungen usw. Solche Tätigkeiten werden meistens am Esszimmertisch erledigt, oftmals aber auch im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt. Die Frage ist, ob für die Tätigkeiten das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird und die Kosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb absetzbar sind.
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Fotovoltaik: Betrieb und Verkauf der Anlage sind gewerbliche Einkünfte

Die Finanzverwaltung und auch die Finanzrechtsprechung behandeln die Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb„. Aber ist dies wirklich korrekt? Vielmehr ist es doch so, dass beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage eigentlich alle Merkmale der Gewerblichkeit fehlen, wie aktive Teilnahme am Markt und am Wettbewerb, eigene Preisgestaltung, verschiedene Kunden, die Möglichkeit zum Wechsel des Netzbetreibers, aktives Tun des Betreibers (dieser tut nämlich gar nichts).
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Hochwasserkatastrophe 2016: Steuererleichterungen für Geschädigte

Durch Unwetter mit Hochwasser im Mai und Juni 2016 sind in weiten Teilen Deutschlands Schäden in Milliardenhöhe entstanden. Zahlreiche Orte sind verwüstet, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Beseitigung der Schäden wird zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus mit verschiedenen Steuererleichterungen helfen.
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Schummeln bei der Steuererklärung

Ein paar Kilometer Umweg auf dem Weg ins Büro sparen viel Geld. Ein Krimi ist selbstverständlich Fachlektüre. Und 30 Prozent Trinkgeld sind auf Geschäftsreisen ganz normal. Zumindest will man das dem Finanzamt weismachen. Doch wer bei der Steuererklärung Kosten aufbauscht oder gar erfindet, bewegt sich auf dünnem Eis.
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Grunderwerbsteuer: Steuerliche Mehrfachbelastung jetzt wohl endgültig

Wer ein Grundstück von einem Bauunternehmen kauft und sich von diesem ein Haus darauf errichten lässt, muss Grunderwerbsteuer zahlen – und zwar auf den Grundstückspreis und auf die Baukosten! Nach der BFH-Rechtsprechung stellen Kauf des Grundstücks und Bau des Hauses ein „einheitliches Vertragswerk“ dar, wenn der Bauerrichtungsvertrag in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag abgeschlossen wird, auch wenn zwei getrennte Verträge vorliegen oder die Hausplanung vom Erwerber gestaltet wird.
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