Unternehmer, die Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, müssen diese versteuern. Zwar unterliegen die Beträge nicht der Umsatzsteuer, sie erhöhen aber die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, sind einkommens- und gewerbesteuerpflichtig und daher in der Steuererklärung anzugeben.
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