Rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt.
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Tag Archives: Betriebsausgaben
Vorläufigkeit wegen Verfassungsfrage: Ist eine nachteilige Bescheidänderung zulässig?
Steuerbescheide können aus verschiedenen Gründen vorläufig ergehen. Die Vorläufigkeit betrifft oft spezifische Punkte und erlaubt nicht immer nachträgliche Änderungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Geregelt ist dies in § 165 der Abgabenordnung (AO).
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Fotovoltaikanlage: Rückgängigmachung des IAB laut FG Köln rechtens
Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Installation ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.
Privatinsolvenz: Kosten sind nicht abzugsfähig, oder?
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), etwa wenn es um die Verwertung von Wirtschaftsgütern geht, deren Veräußerung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.
Influencer: Kleidung und Accessoires nicht absetzbar
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wirft ein Licht auf die steuerliche Behandlung von Kleidung und Mode-Accessoires in unkonventionellen Berufsfeldern wie z.B. Influencer. Im Mittelpunkt steht eine Influencerin, deren Ausgaben für ihre Garderobe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden sollten. Doch das Gericht entschied anders.
eBay: Versteuerung bei An- und Verkauf von Artikeln
Personen, die Artikel über eBay angeblich privat verkaufen, sind vor einem Zugriff des Fiskus nicht geschützt. Die Finanzbeamten prüfen recht systematisch, wer auf den Plattformen zwar als Privatmann oder -frau auftritt, tatsächlich aber wie ein gewerblicher Händler tätig ist. Und so führt einmal der Verkauf einer – vermeintlich geerbten – Sammlung von Pelzmänteln zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht und ein anderes Mal der Verkauf von Bierdeckeln (vgl. BFH vom 12.8.2015, XI R 43/13 und FG Köln vom 4.3.2015, 14 K 188/13).
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Fernpendler: Erhöhung der Entfernungspauschale
Bürger, die – besonders im ländlichen Räumen – einen längeren Arbeitsweg als 20 Kilometer zurücklegen müssen, können oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen. Sie sind als Fernpendler typischerweise auf einen Pkw angewiesen. Darüber hinaus stehen ihnen regelmäßig Alternativen zum Pkw mit Verbrennungsmotor in den kommenden Jahren nicht zur Verfügung.
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Bewirtungskosten: Handgeschriebene Rechnungen formell ausreichend?
Will man Bewirtungskosten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, muss man die Aufwendungen natürlich per Beleg nachweisen. Bei Rechnungen über 250 Euro muss der Beleg auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Neben der Rechnung sind Angaben zur Bewirtung, das heißt insbesondere zum Anlass und zu den Teilnehmern, zu machen. Dies geschieht üblicherweise auf der Rückseite der Rechnung, die insoweit bereits als Bewirtungsbeleg ausgestaltet ist oder es ist ein zusätzlicher Eigenbeleg (Bewirtungsbeleg) zu erstellen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
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iPhone, iPad oder MacBook: Sind Apple-Geräte überhaupt beruflich nutzbar?
Spricht die Nutzung von Apple-Geräten, also von iPhone, iPad oder MacBook aber von vornherein gegen eine ausschließlich berufliche Nutzung? Anders ausgedrückt: Würde sich ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger, der auf einen Computer beruflich angewiesen ist, üblicherweise für ein Gerät mit Microsoft-Anwendungen anstelle eines Apple-Gerätes entscheiden? Mit dieser Frage musste sich – allen Ernstes – das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befassen.
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