Will man Bewirtungskosten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, muss man die Aufwendungen natürlich per Beleg nachweisen. Bei Rechnungen über 250 Euro muss der Beleg auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Neben der Rechnung sind Angaben zur Bewirtung, das heißt insbesondere zum Anlass und zu den Teilnehmern, zu machen. Dies geschieht üblicherweise auf der Rückseite der Rechnung, die insoweit bereits als Bewirtungsbeleg ausgestaltet ist oder es ist ein zusätzlicher Eigenbeleg (Bewirtungsbeleg) zu erstellen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
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