Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist grundsätzlich ein Privatanteil zu versteuern. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aber mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, ihn nicht für Privatfahrten oder Fahrten zur Arbeit zu nutzen (Privatnutzungsverbot), ist von der Besteuerung abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl. Tz. 2.8 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592).
Grundsätzlich gilt diese Ausnahme auch für den Geschäftsführer einer GmbH, da er steuerlich als Arbeitnehmer gilt. Wenn der Geschäftsführer allerdings zugleich Gesellschafter der GmbH ist, läuft ein entsprechendes Privatnutzungsverbot zumeist ins Leere. Das heißt, die Finanzverwaltung will trotz des Verbots der Privatnutzung einen Privatanteil versteuern.
Aktuell ist aber darauf hinzuweisen, dass sich bald der Bundesfinanzhof erneut mit dem Thema „Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers“ befassen muss, und zwar in dem BFH-Verfahren I R 33/23.
Zum Hintergrund
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs, der für Fragen der Lohnsteuer zuständig ist, will von der Versteuerung eines Privatanteils für den Dienstwagen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers absehen, wenn ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot besteht. Selbst wenn dieses nicht überwacht wird, sei es nicht in Frage zu stellen (BFH-Urteil vom 8.8.2013, VI R 71/12). Folge: Für die Nutzung des Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird keine Lohnsteuer fällig, wenn ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.
Aber: Der I. Senat des Bundesfinanzhofs, der für Fragen der Körperschaftsteuer zuständig ist und der auch zu Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung Stellung nimmt, sieht die Sache anders. Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird.
Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht (BFH-Urteil vom 23.1.2008, I R 8/06; BFH-Urteil vom 17.7.2008, I R 83/07). Folge: Zwar wird keine Lohnsteuer fällig, doch eine Versteuerung erfolgt „unterm Strich“ trotzdem durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Urteil des FG Köln
Das Finanzgericht Köln hat im Sinne des I. Senats des BFH entschieden: Der Beweis der ersten Anscheins spricht auch dann für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken des Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot besteht. Dementsprechend ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (FG Köln, Urteil vom 8.12.2022, 13 K 1001/19).
Um von der Versteuerung einer möglichen Privatnutzung – genauer gesagt von der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung – abzusehen, müssten weitere organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug durchgeführt werden (z.B. Abstellen des Pkw auf dem Firmengelände und Verwahrung des Schlüssels durch Dritte; Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder gleichwertiger Aufzeichnungen). Im Urteilsfall konnten solche Maßnahmen nicht belegt werden. Es kam hinzu, dass der Geschäftsführer dienstlich einen neuen Porsche Cayenne nutzte, sich in seinem Privatvermögen hingegen nur ein älterer Porsche Boxster und ein Opel Agila befanden.
Die Fahrzeuge im Privatvermögen waren nicht „gleichwertig“ zum Dienstwagen, so dass die Finanzrichter auch deshalb davon ausgingen, dass der Porsche Cayenne privat genutzt wurde. Zumindest hätte dieser Anscheinsbeweis widerlegt werden müssen. Die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH lasse sich nicht auf die Körperschaftsteuer übertragen; sie bleibe auf den Bereich der Lohnsteuer beschränkt – so die Richter des FG Köln in ihrer Urteilsbegründung. Das Urteil des FG Köln ist rechtskräftig geworden, obwohl die Revision zugelassen wurde.
Urteil des FG Münster
Aktuell ist das FG Münster der Linie des FG Köln gefolgt (Urteil vom 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F): Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Dienstwagen, der einem Gesellschafter-Geschäftsführer von „seiner“ GmbH überlassen wird, auch privat genutzt werde. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen und auch kein Fahrtenbuch geführt werde.
Für den Anscheinsbeweis spreche, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Es könne daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte. Die Klägerin habe den Anscheinsbeweis im Übrigen nicht entkräftet. Sie habe es versäumt, Beweisvorsorge etwa durch Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen.
Die Klägerin hatte zwar noch darauf verwiesen, dass im Privatvermögen Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stünden. Doch damit konnte sie nicht durchdringen. Die im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeuge seien aufgrund der geringeren Motorisierung und des niedrigeren Wertes in Status und Nutzungswert nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar – so die Richter des FG Münster. Zudem habe auch die Ehefrau des Geschäftsführers die Privatfahrzeuge – etwa für Einkaufsfahrten – genutzt.
Das FG Münster hat die Revision zugelassen, die beim BFH bereits unter dem Az. I R 33/23 anhängig ist. Aber wann – und vor allem wie – der BFH entscheiden wird, steht natürlich in den Sternen. Von daher werden sich Gesellschafter-Geschäftsführer bis auf Weiteres darauf einstellen müssen, dass die Finanzämter in ähnlichen Fällen mit den genannten Urteilen aus Köln und Münster argumentieren werden.
Von daher gilt: Wer ein Verbot der Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart hat, sollte dieses auch kontrollieren und dem Finanzamt gegenüber erläutern, warum es auch glaubhaft ist, dass ein Kfz tatsächlich nicht privat oder für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt worden ist. Das sollte u.a. durch folgende Maßnahmen geschehen:
a) Dem Finanzamt gegenüber wird dargelegt, dass dem Geschäftsführer mindestens ein weiteres, gleichwertiges Fahrzeug gehört.
b) Der Firmenwagen wird – nachweislich – nachts und am Wochenende auf dem verschlossenen Firmengelände geparkt.
c) Es gibt im Betrieb einen Schlüsselkasten, der seinerseits abschließbar ist und in dem die Schlüssel der Firmenwagen – nachweislich – aufbewahrt werden.
d) Es wird möglichst ein Fahrtenbuch geführt. Übrigens sollten natürlich die Tankbelege des Firmenwagens mit den Reisen des Geschäftsführers übereinstimmen.
Nicht gerade förderlich wäre es, wenn angeblich ein privates Nutzungsverbot besteht, sich aber ein Tankbeleg für die Zeit in den Unterlagen befindet, in denen der Nutzer des Firmenwagens im Urlaub war.
Sollte der BFH im Sinne der Finanzverwaltung entscheiden, muss er auch zur Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Stellung nehmen. Das FG Münster führt aus, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft nicht nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten sei. Das kann im Einzelfall günstiger sein, vielfach wird der so ermittelte Wert aber noch über dem pauschalen Wert nach der Ein-Prozent-Regelung liegen.