Zu Beginn einer Beschäftigung müssen Arbeitgeber für die Sozialversicherung beurteilen, was für eine Art der Beschäftigung vorliegt. Es empfiehlt sich, hierzu einen Personalfragebogen zu verwenden, um die relevanten Informationen der Beschäftigten zu erhalten.
- Bereits vor Aufnahme einer Beschäftigung müssen Arbeitgeber prüfen, ob zum Beispiel ein Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Bei einem Minijob ist nicht nur der Verdienst maßgebend. Wichtig sind unter anderem auch persönliche Daten und Angaben zu weiteren Beschäftigungen. Für kurzfristige Minijobs (Aushilfsjobs) können Vorbeschäftigungszeiten entscheidend sein.
- Mitarbeiter können weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausüben. Dann muss geprüft werden, ob die neue Beschäftigung überhaupt ein Minijob sein kann. Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze sind nämlich zusammenzurechnen. Bei einem durchschnittlichen Gesamtverdienst von mehr als 538 EUR im Monat (Jahr 2024) sind diese sozialversicherungspflichtig.
- Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist nur ein einziger Minijob möglich. Jeder weitere Minijob ist versicherungspflichtig und an die gesetzliche Krankenkasse zu melden.
- Mehrere kurzfristige Beschäftigungszeiträume sind zu addieren. Dabei gilt: Eine Aushilfskraft darf mit allen kurzfristigen Beschäftigungen in einem Kalenderjahr nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein.
- Im Personalfragebogen sind anzugeben: personenbezogene Daten (z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung, Rentenversicherungsnummer und Steuer-ID), Status des Beschäftigten bei Beginn der Beschäftigung (z.B. Student), Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung, Angaben zu weiteren Beschäftigungen, Angaben zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Quelle: Minijob-Zentrale).
- Der Anhang Personalfragebogens enthält den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.