Die Künstlersozialversicherung ist geschaffen worden, um selbständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung zu verschaffen wie Arbeitnehmern. Dazu müssen bestimmte Auftraggeber, etwa Verlage, Beiträge an die Künstlersozialkasse abführen. Im Jahr 2022 beträgt der Beitragssatz 4,2 Prozent des Honorars (2023: voraussichtlich 5,0 Prozent). Zu Streit über die Abgabepflicht kommt es vielfach, wenn Webdesigner mit der Erstellung einer neuen Internetseite oder mit deren Überarbeitung beauftragt werden. Die Künstlersozialkasse möchte selbst für einmalige Aufträge Beiträge kassieren – und zwar nicht nur von Verlagen oder Kunsthäusern, sondern auch von „einfachen“ Unternehmern, die ansonsten keinerlei künstlerische oder publizistische Dienstleistungen in An- spruch nehmen. Es werden also oftmals Unternehmen in die Abgabepflicht einbezogen, die daran überhaupt nicht gedacht haben. Und erst im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung wird ihnen der – vermeintliche – Fehler bewusst.
AKTUELL sorgt das Bundessozialgericht aber für einen Paukenschlag: Dieses hat nämlich entschieden, dass die Ab- gabepflicht zur Künstlersozialversicherung eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetzt. Für einmalige Aufträge an Web- designer fallen keine Beiträge an (BSG-Urteil vom 1.6.22, B 3 KS 3/21 R).
- Der Fall: Der klagende Rechtsanwalt beauftragte in 2017 einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei und zahlte hierfür 1.750 EUR netto. Nach einer Betriebsprüfung wurde eine Künstlersozialabgabe von 84 EUR nachgefordert (damals 4,8 Prozent). Der Kläger habe Aufträge an einen Webdesigner erteilt und dafür Honorarzahlungen geleistet. Die Grenze der nur gelegentlich erteilten Aufträge nach § 24 Abs 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KSVG von 450 EUR sei hierdurch überschritten. Doch die Richter des BSG sehen keine Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe.
- Zur Künstlersozialabgabe sind unter anderem Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unterneh- mens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (so genannte Eigenwerber). Der Kläger ist als Rechtsanwalt Unternehmer in diesem Sinne und er hat mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei einen Webdesigner beauftragt. Das begründet indes noch nicht seine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe. Abgabepflichtig ist nur, wer nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt.