Künstlersozialversicherung: Entlastung für abgabepflichtige Unternehmen

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge, die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK). Die erforderlichen Finanzmittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten.

  • Zur Künstlersozialabgabe sind Unternehmer allerdings nur dann verpflichtet, wenn die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 EUR übersteigt (§ 24 Abs. 2 KSVG).
  • Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Nicht dazu gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die so genannte Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG (seit 2021: 3.000 EUR), die von öffentlich-rechtlichen Institutionen und gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt wird (§ 25 Abs. 2 KSVG).

AKTUELL gewährt das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“, das der Bundestag am 26.9.2024 beschlossen hat, zwei Erleichterungen für die abgabepflichtigen Unternehmen: Ab dem 1.1.2025 wird die Bagatellgrenze für erteilte Aufträge von 450 EUR auf 700 EUR erhöht und ab dem 1.1.2026 weiter auf 1.000 EUR angehoben (§ 24 Abs. 2 und § 54 KSVG). Ferner wird ab 2025 neben der Übungsleiterpauschale auch die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG (seit 2021: 840 EUR) aus der Bemessungsgrundlage für die Abgabe ausgenommen (§ 25 Abs. 2 KSVG, geändert durch das „4. Bürokratieentlastungsgesetz“). Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.10.2024 zugestimmt.

Mit der Änderung werden neben der Übungsleiterpauschale auch die steuerfreien Einnahmen der Ehrenamtspauschale aus der Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe herausgenommen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV gelten diese steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt, mit der Folge, dass hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Diese Wertung in der allgemeinen Sozialversicherung ist auf die Künstlersozialversicherung übertragbar, da die Verwerter künstlerischer Leistungen die mit dem Arbeitgeberanteil vergleichbare Beitragshälfte (gemeinsam mit dem Bund) tragen. Durch die Herausnahme wird der besonderen Situation von ehrenamtlich tätigen Personen Rechnung getragen: Organisationen und Vereine, die Ehrenamtspauschalen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten zahlen, werden künftig von der Abgabepflicht für diese Entgelte sowie von den mit der Abgabepflicht verbundenen Bürokratiekosten entlastet.

Übrigens: Auch im Jahre 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.