Die Bundeswehr sucht auch junge Menschen, die dort mit ihrer abgeschlossenen Ausbildung im erlernten Beruf als Soldat auf Zeit Dienst leisten. So können beispielsweise Kfz-Mechatroniker im Bereich der Kfz- und Panzertechnik eingesetzt werden. Wegen der abgeschlossenen Berufsausbildung werden sie dann gleich mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, z. B. als Stabsunteroffizier.
Das aber bedeutet, dass sie bei der Bundeswehr noch eine militärische Ausbildung durchlaufen müssen: Der Feldwebelanwärter-/Unteroffiziersanwärter-Lehrgang beinhaltet drei Ausbildungsabschnitte:
- Abschnitt I: Vermittlung der militärischen Grundkenntnisse (Schießen, Waffen, Wachdienst, Einsatz- und Sanitätsausbildung)
- Abschnitt II: Truppenpraktikum
- Abschnitt III: Vorbereitung auf die künftige Funktion als militärischer Vorgesetzter.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei einem Soldaten auf Zeit mit abgeschlossener Berufsausbildung die militärische Ausbildung als Berufsausbildung gilt. Daher haben die Eltern für diese Zeit Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, solange das Kind noch keine 25 Jahre alt ist, ferner auf den Ausbildungsfreibetrag (FG Münster vom 22.8.2014, 4 K 4131/13 Kg).
Bei der militärischen Ausbildung handelt es sich hier um die Zweitausbildung des Kindes. Seit 2012 wird ein Kind bei der Zweitausbildung steuerlich nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Dies aber ist hier der Fall: Das Kind übt eine Erwerbstätigkeit als Soldat auf Zeit aus. Doch unschädlich ist es, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Und genau dies ist hier der Fall, denn die militärische Grundausbildung ist in den ersten 25 Wochen alleiniger Inhalt des Dienstverhältnisses.
Aktuell hat das Finanzgericht Saarland eine Berufsausbildung auch bei einem Kind anerkannt, das – ohne vorherigen Berufsabschluss – unmittelbar nach seinem Schulabschluss bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad „Jäger“ begonnen hat. Als Ausbildungszeit wurden die ersten 27 Monate(!) der Dienstzeit gewertet (FG Saarland vom 1.8.2014, 2 K 1010/14).
Der Ausbildungsplan wies nach der „Grundausbildung“ und der „Spezialausbildung/Einsatzersthelfer“ diverse weitere Stationen aus, die als Ausbildung bezeichnet wurden. „Sämtliche Stationen dienen augenscheinlich der späteren Verwendung in der Bundeswehr selbst oder befähigen den so ausgebildeten Soldaten dazu, nach der Ausbildungszeit, etwa im Bereich des Sicherheits- und Überwachungsgewerbes, einen Beruf auszuüben.“
Nach der BFH-Rechtsprechung befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Lohnsteuer kompakt: Die Einstellungszusage der Bundeswehr liegt meist etliche Monate vor dem Einstellungstermin vor. Bereits ab diesem Zeitpunkt haben die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge wegen „Warten auf einen Ausbildungsplatz“ (gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).