Für kleinere Gewerbetreibende und Freiberufler hält das Umsatzsteuergesetz eine Erleichterung bereit, die interessanterweise ein Schattendasein führt. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen diese Personengruppen nämlich für den Vorsteuerabzug nicht jede Rechnung prüfen und aufbewahren, sondern können einen pauschalen Vorsteuerabzug geltend machen, der sich nach der Höhe des Umsatzes richtet (Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen). Geregelt ist dies in § 23 des Umsatzsteuergesetzes sowie in den §§ 69, 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung mit der dazugehörigen Anlage.
Profitieren können zum Beispiel: Bäcker, Bau- und Möbeltischler, Elektroinstallateure, Fliesen- und Plattenleger, Friseure, Gärtner, Klempner, Gas- und Wasserinstallateure, Schlosser, Schneider, Schuhmacher, Bekleidungsgeschäfte, Tierbedarfshandlungen, Gast- und Speisewirtschaften, Hochschullehrer, Journalisten, Schriftsteller und viele andere Berufsgruppen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des pauschalen Vorsteuerabzugs ist im Wesentlichen, dass der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 Euro nicht überstiegen hat. Zudem bedarf es eines Antrags, der jedoch an keine besondere Form gebunden ist. Er kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden. Der pauschale Vorsteuerabzug gilt nur für Einnahmen-Überschussrechner und nicht für buchführungspflichtige Unternehmer. Für Kleinunternehmer, für deren Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben wird (Umsatz bis 22.000 Euro), kommt er im Übrigen nicht in Betracht.
Die Durchschnittssätze sind vom Beginn des Kalenderjahres an anzuwenden, für das der Unternehmer den Antrag gestellt hat. Der Unternehmer kann nicht während eines Teils des Kalenderjahres die Durchschnittssätze in Anspruch nehmen und für den übrigen Teil des Kalenderjahres Vorsteuerbeträge im Einzelnen geltend machen. Beginnt die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, so gilt der Antrag vom Beginn dieser Tätigkeit an.
Hat der Unternehmer, der einen Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will, seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen. Bei Betriebseröffnung innerhalb des laufenden Kalenderjahres ist der voraussichtliche Umsatz dieses Jahres maßgebend. Die einmal gewählte Besteuerung nach Durchschnittssätzen kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Wird widerrufen, ist eine erneute Besteuerung nach den Durchschnittssätzen erst wieder nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Die Höhe der Durchschnittssätze ist recht unterschiedlich. Sie beträgt zum Beispiel bei Hochschullehrern 2,9 % des Umsatzes, bei Journalisten 4,8 % des Umsatzes und bei Elektroinstallateuren 9,1 % des Umsatzes. Es lohnt sich auf jeden Fall, einmal in die Tabelle zu schauen. Sie finden diese unter „Steuerservice – Gesetze – Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – Anlage zu den §§ 69 und 70„. Die Liste ist abschließend.
Das heißt, Unternehmer aus nicht aufgeführten Branchen haben keinen Anspruch auf einen pauschalen Vorsteuerabzug. Aber: Auch wenn Vorsteuern nach Durchschnittssätzen abgezogen werden, sind einzelne Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften, also bei entsprechendem Nachweis, in voller Höhe abziehbar. Bedeutsam dabei sind etwa
- Vorsteuern im Zusammenhang mit Baumaßnahmen und Instandsetzungen an unternehmerischen Grundstücken oder Grundstücksteilen,
- Vorsteuern aus Mietzahlungen für die Anmietung eines Ladenlokals.
Zugegebenermaßen ist die Umsatzgrenze von 61.356 Euro nicht sonderlich hoch. Gerade für Existenzgründer sowie für nebenberuflich tätige Selbstständige könnte die Pauschalierung aber greifen und für Erleichterungen sorgen.