Ist-Besteuerung: Änderungen und Vorteile für Unternehmer ab 2024

Die Ist-Besteuerung erlaubt Unternehmern, die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang an das Finanzamt abzuführen. Diese Option entlastet die Liquidität, insbesondere bei langen Zahlungsfristen. Mit dem Wachstumschancengesetz 2024 und dem Jahressteuergesetz 2024 treten wichtige Neuerungen für die Ist-Besteuerung in Kraft.

Was ist die Ist-Besteuerung?

Im Gegensatz zur Soll-Besteuerung (nach vereinbarten Entgelten) wird bei der Ist-Besteuerung die Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn das Entgelt vereinnahmt wurde. Der Unternehmer führt die Steuer somit erst nach Zahlung des Kunden ab.

Vorteile:

  • Liquiditätsschonend, da keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer notwendig ist.
  • Besonders hilfreich für Freiberufler und kleinere Unternehmen mit begrenztem Finanzspielraum.

Wer kann die Ist-Besteuerung anwenden?

Die Ist-Besteuerung ist möglich für:

  1. Kleinere Gewerbetreibende, deren Vorjahresumsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
    • Bis 2023: 600.000 Euro
    • Ab 2024: 800.000 Euro (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
  2. Unternehmer ohne Buchführungspflicht nach § 148 AO.
  3. Freiberufler, unabhängig vom Umsatz, sofern keine Bücher geführt werden.

Pflichtangabe zur Ist-Besteuerung ab 2028

Ab dem 1. Januar 2028 gilt eine neue Pflichtangabe für Unternehmer, die die Ist-Besteuerung anwenden. In Rechnungen muss der Hinweis enthalten sein:

„Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“

Dies betrifft auch Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 Satz 1 Nr. 3a UStDV). Ziel ist es, den Rechnungsempfänger darüber zu informieren, dass der Vorsteuerabzug erst mit Zahlung der Rechnung zulässig ist.

Änderung des Vorsteuerabzugs für Rechnungen von Ist-Versteuerern

Bislang konnten Leistungsempfänger die Vorsteuer sofort geltend machen, sobald die Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Ab 2028 gilt:

  • Vorsteuerabzug nur nach Zahlung der Rechnung möglich, wenn der Rechnungssteller Ist-Versteuerer ist.
  • Diese Regelung basiert auf der Anpassung an EU-Recht (EuGH-Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20).

Die neue Vorgabe (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) bringt Transparenz, könnte jedoch die Liquidität des Leistungsempfängers belasten, da der Vorsteuerabzug erst verzögert möglich ist.

Erhöhung der Umsatzgrenze für Ist-Besteuerer ab 2024

Die Anhebung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro im Jahr 2024 erweitert den Kreis der Unternehmer, die von der Ist-Besteuerung profitieren können. Diese Änderung entlastet vor allem kleinere Unternehmen und Freiberufler, die aufgrund hoher Rechnungsvolumina bislang von der Regel ausgeschlossen waren.

Fazit

Die Ist-Besteuerung bleibt ein wichtiges Werkzeug für Unternehmer, um die Liquidität zu schonen. Die Erhöhung der Umsatzgrenze ab 2024 ist ein positiver Schritt. Unternehmer sollten sich jedoch auf die neuen Anforderungen ab 2028 vorbereiten, insbesondere auf die Pflichtangabe in Rechnungen und die geänderten Regeln zum Vorsteuerabzug.