GmbH: Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern

Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaftern gelten steuerlich grundsätzlich als Arbeitnehmer. Da die Gesellschaft, zumeist eine GmbH, das Gehalt als Betriebsausgabe abziehen kann und der Gewinn gemindert wird, überprüfen die Finanzämter stets die Angemessenheit, also die Fremdüblichkeit der Vergütung. Überhöhte „Ausstattungen“ der Gesellschafter-Geschäftsführer werden als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet. Für den Gesellschafter selbst sind die – unmittelbaren – steuerlichen Auswirkungen bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zwar üblicherweise nicht nennenswert, doch der GmbH wird insoweit der Betriebsausgabenabzug gekürzt; es kommt zu einer Erhöhung von Körperschaft- und Gewerbesteuer. Und über diesen Wege ist der Gesellschafter dann – mittelbar – doch wieder belastet. Aber welche Vergütung ist für einen Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter einer GmbH ist überhaupt angemessen?

Es ist empfehlenswert, sich an branchenüblichen bzw. betriebsinternen Werten oder an Zahlen aus Vergleichsstudien zu orientieren. Eine Hilfe bietet aber auch die Finanzverwaltung – konkret in Gestalt einer Information der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

AKTUELL hat die OFD Karlsruhe ihre seit 2017 herausgegebene Tabelle zur Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern aktualisiert. Die neue Tabelle gilt ab 2024. Für die Jahre ab 2025 erfolgt keine pauschale Erhöhung (Quelle: OFD Karlsruhe).

 

Branchen- 

gruppe

Umsatz:

unter 2.500.000 €

Mitarbeiter: unter 20

Umsatz:

2.500.000 € bis 5.000.000 €

Mitarbeiter: 20 bis 50

Umsatz:

5.000.000 € bis 25.000.000 €

Mitarbeiter: 51 bis 100

Umsatz:

25.000.000  € bis 50.000.000 €

Mitarbeiter: 101 bis 500

Industrie / 

Produktion

205.000 € – 266.000 € 258.000 € – 343.000 € 327.000 € – 379.000 € 407.000 € – 644.000 €
Großhandel 234.000 € – 289.000 € 252.000 € – 346.000 € 289.000 € – 375.000 € 379.000 € – 601.000 €
Einzelhandel 179.000 € – 221.000 € 191.000 € – 256.000 € 256.000 € – 310.000 € 309.000 € – 586.000 €
Freiberufler 232.000 € – 332.000 € 337.000 € – 398.000 € 394.000 € – 475.000 € 407.000 € – 699.000 €
Sonstige Dienstleistung 198.000 € – 266.000 € 274.000 € – 336.000 € 310.000 € – 387.000 € 353.000 € – 671.000 €
Handwerk 148.000 € – 211.000 € 198.000 € – 279.000 € 268.000 € – 346.000 € 300.000 € – 532.000 €

 

> Die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers darf nicht zu einer so genannten Gewinnabsaugung führen, das heißt, der Gesellschaft muss nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein angemessener Gewinn verbleiben. Die Finanzverwaltung fordert hier zuweilen einen verbleibenden Gewinn der GmbH von 50 Prozent nach Abzug des bzw. der Geschäftsführergehälter. Bei stark personenbezogenen GmbHs und insbesondere bei Freiberufler-GmbHs darf der verbleibende Gewinn aber auch unter 50 Prozent liegen.