Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, ist ein Privatanteil zu versteuern, und zwar entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode. Die Finanzverwaltung muss nicht nachweisen, dass das Kfz tatsächlich für Privatfahrten genutzt wurde, da bereits der „Beweis des ersten Anscheins“ für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht – so der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 13.12.2011 (VIII B 82/11).
Für ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, muss üblicherweise aber kein Privatanteil versteuert werden. Ein typischer Werkstattwagen mit lediglich zwei Sitzen (Kastenwagen, Transporter) wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt (BFH-Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07).
AKTUELL hat der BFH entschieden, dass die Versteuerung eines Privatanteils aber nicht bei jedem Werkstatt- oder Handwerkerwagen ausscheidet. Ist ein Fahrzeug durchaus geeignet, privat genutzt zu werden und ist zudem im Privatvermögen kein (weiteres) Kfz vorhanden, so ist eine Privatnutzung zu unterstellen und – ohne Fahrtenbuch – nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern (BFH-Beschluss vom 31.5.2023, X B 111/22).
Im zugrundeliegenden Fall nutzte der Kläger, der einen Hausmeisterservice betrieb, einen Mercedes Vito. Im Privatvermögen war lediglich ein Moped vorhanden, aber kein Pkw. Der Vito war zudem kein typischer Werkstattwagen, da er wohl nicht mit betrieblichen Einrichtungen (z.B. fest eingebaute Fächer für Werkzeuge) ausgestattet war. Im Übrigen wurde – wie auch immer – festgestellt, dass die Ladefläche des Vito nicht dauerhaft mit Werkzeugen belegt war.