Firmenfahrräder: Überlassung an Angehörige möglich

Von der Privatnutzung bis zur Gehaltsumwandlung – wir beleuchten die Details und erklären, wie die aktuellen Regelungen für Firmenfahrräder angewendet werden. Entdecken Sie, wie sich die steuerliche Behandlung von Diensträdern entwickelt hat und welche Auswirkungen dies auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat.

Die Überlassung von Firmenfahrrädern und E-Bikes an Mitarbeiter ist weit verbreitet. Üblicherweise leasen die Arbeitgeber dabei die Fahrräder und überlassen diese dann den Arbeitnehmern zur beruflichen und privaten Nutzung. Für letztere ist – wie bei der Überlassung eines Dienstwagens – prinzipiell ein Sachbezug zu versteuern.

Seit 2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads zwar steuer- und sozialversicherungsfrei – aber nur, wenn dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Praxis sieht aber eher so aus, dass der Arbeitgeber für Firmenfahrräder die Kosten nicht übernehmen möchte.

Vielmehr verzichten Mitarbeiter für die Überlassung des Firmenrads oder E-Bikes auf einen Teil des Gehalts. In aller Regel entspricht der Verzicht der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits für das Leasing des Fahrrades aufwendet. Bei dieser Gehaltsumwandlung wird also ein Teil des Bruttogehalts in den Sachbezug „Fahrrad“ umgewandelt.

Doch auch das Modell der Gehaltsumwandlung bietet einen entscheidenden Vorteil: Der private Nutzungsanteil beträgt in aktuellen Fällen monatlich nur 1 % von einem Viertel des Brutto-Listenpreises des Fahrrades (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334). Selbst bei E-Bikes, die 4.000 Euro und mehr kosten, hält sich der zu versteuernde Pauschalwert also in engen Grenzen, während der Barlohn um vielleicht 80 Euro oder 90 Euro im Monat gemindert wird.

Das kann sich lohnen! Von daher ist es nicht verwunderlich, dass Arbeitnehmer am liebsten gleich zwei Räder – gegen Gehaltsumwandlung – nutzen würden, also eines für sich und ein weiteres für den Ehegatten oder ein Kind. Doch ist dies steuerlich zulässig? Antwort: Ja, das ist es.

Aktuell verfügt die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M., dass die Regelungen zur ermäßigten Besteuerung für Firmenfahrräder auch auf die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an einen Arbeitnehmer anzuwenden sind (Verfügung vom 2.11.2023, S 2334 A – 32 – St 210). Diese Auffassung ist zugegebenermaßen nicht neu, doch die Finanzverwaltung hat ihre erfreuliche Haltung nur selten offiziell veröffentlicht. Möglicherweise haben einige Finanzämter bislang auch eine andere Auffassung vertreten. Von daher ist die Klarstellung der OFD zu begrüßen.

 

Ende 2019 hat das Arbeitsgericht Osnabrück auf Folgendes hingewiesen: In der Dienstrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z.B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers könne eine Steuerverkürzung gesehen werden (Urteil vom 5.11.2019, 3 Ca 229/19). Die Annahme einer solchen Steuerverkürzung ist durch die aktuelle Anweisung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. aber ausgeschlossen.

 

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (S-Pedelecs, die Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen), kann dieses nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei überlassen werden. Es ist also stets ein Privatanteil zu versteuern. Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode ist der Listenpreis zwar ebenfalls nur zu einem Viertel anzusetzen, doch für die Fahrten zur Arbeit ist ein Zuschlag von 0,03 % des geviertelten Listenpreises hinzuzurechnen.

 

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. betont in ihrer Verfügung, dass auch Elektrokleinstfahrzeuge, wie beispielsweise zusammenklappbare Elektroroller, als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Daher kommt auch für diese eine steuerfreie Überlassung nicht in Betracht, sondern nur die Anwendung des geviertelten Listenpreises für die Versteuerung der Privatnutzung.

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