Allgemeine Fragen
Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen. Weiterlesen »
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Einnahmeüberschussrechnung keine Führung von Bestandskonten und keine Inventur voraussetzt.
Sollten Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, ist der Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre Betriebsausgaben der Gewinn, der in der Steuererklärung zur Besteuerung angegeben wird.
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, wenn
- der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
- der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.
Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Publizisten, Künstler usw., und andere Selbständige können stets – unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze – ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen.
Stets zur Buchführung verpflichtet sind – unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze – Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust
Auch die Einnahmeüberschussrechnung setzt voraus, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Diese Belege sowie die Kontoauszüge müssen gesammelt werden. Eine bestimmte Form für die Belegsammlung ist zwar nicht vorgeschrieben, doch auf den berühmten Schuhkarton sollte man verzichten. Die geordnete Ablage von Belegen kann sogar – theoretisch – anstelle von Aufzeichnungen ausreichen (§ 146 Abs. 5 AO).
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- Betriebe des Handwerks und der Industrie,
- Handelsbetriebe,
- Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
- Gaststättenbetriebe,
- Dienstleistungsunternehmen.
- Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).
Während Gewerbetreibende die Einnahmenüberschussrechnung nur dann anwenden dürfen, wenn sie bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, dürfen Freiberufler die EÜR stets anwenden, ohne dass es auf die Höhe von Umsatz und Gewinn ankommt.
Genau genommen sind hier aber nicht nur Freiberufler gemeint, sondern alle Personen, die eine selbständige Tätigkeit gemäß § 18 EStG ausüben.
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- in Ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen dürfen,
- keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen,
- die Umsatzsteuer in Ihren Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen dürfen,
- in Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro den Umsatzsteuersatz nicht angeben dürfen.
Fragen zu Corona-Hilfen
Weitere Informationen über Anspruch und Antragstellung erhalten Sie hier: IFSG – Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Es stellt sich auch die Frage, ob die Corona-Hilfen dem vollen Einkommensteuersatz unterliegen oder ob die so genannte Fünftel-Regelung in Betracht kommt.
Viele Selbständige konnten ihrer Tätigkeit aufgrund der Corona Regeln nicht ausüben oder hatten Umsatzeinbuße, so dass die Corona Hilfen beantragen müssten.
Die betroffene Unternehmer können die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG gesondert beantragen.