Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Pfändungsfreigrenzen hängen stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab. Sie wurden bis 2020 alle zwei Jahre angepasst, seit 2021 nun jedes Jahr.

Aktuell werden ab dem 1.7.2023 die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und Renten erhöht. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt von aktuell 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 500,62 Euro auf 527,76 Euro, für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 278,90 Euro auf 294,02 Euro.

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 vom 15.3.2023).

So hoch sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO (in Euro)
bis 30.6.2023 ab 1.7.2023
Unpfändbares Arbeitseinkommen 1.330,16 Euro 1.402,28 Euro
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag

– für die 1. unterhaltsberechtigte Person

– für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person

 

500,62 Euro

278,90 Euro

 

527,76 Euro

294,02 Euro

Maximal unpfändbarer Betrag (bei 5 unterhaltsberechtigten Personen) 2.946,38 Euro 3.106,12 Euro
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist unpfändbar zu

– 30 % bei keiner unterhaltsberechtigten Person

– 50 % bei 1 unterhaltsberechtigten Person

– 60 % bei 2 unterhaltsberechtigten Personen

– 70 % bei 3 unterhaltsberechtigten Personen

– 80 % bei 4 unterhaltsberechtigten Personen

– 90 % bei 5 unterhaltsberechtigten Personen

Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 4.077,72 Euro 4.298,81 Euro

Beispiel:

Ein Lediger ohne unterhaltsberechtigte Personen erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 Euro. Es liegt ein Pfändungsbeschluss über 50.000 Euro vor. Ab 1.7.2023 gilt Folgendes:
1. Der Betrag oberhalb von 4.298,81 Euro ist voll pfändbar. Das sind also 701,19 Euro (5.000 Euro ./. 4.298,81 Euro).
2. Der Betrag von 1.402,28 Euro bis 4.298,81 Euro ist zu 30 % unpfändbar. Der pfändbare Betrag errechnet sich wie folgt: 4 298,81 Euro ./. 1 402,28 Euro = 2 896,53 Euro, davon 70 %, ergibt 2 027,57 Euro.
3. Der insgesamt pfändbare Betrag beträgt also 701,19 Euro + 2.027,57 Euro = 2.728,76 Euro.
4. Nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleiben dem Arbeitnehmer monatlich 2.271,24 Euro.

 

Die verbesserten Pfändungsfreigrenzen gelten auch für das so genannte Pfändungsschutzkonto („P-Konto“). Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

Hier können Sie die neue Pfändungstabelle aufrufen: Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2023.

 

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen stellt einen Pfändungsfreigrenzen-Rechner auf seiner Homepage zur Verfügung, mit dem Sie die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens ermitteln können. Außerdem können Sie sich mit dem Pfändungstabellen-Generator auf Ihre Bedürfnisse angepasste Pfändungstabellen nach § 850c ZPO erstellen lassen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, nicht nur zwischen alten und aktuellen Freigrenzen zu wählen, sondern ebenfalls den Umfang der Tabelle selbst beeinflussen. Die Tabelle wird im HTML-Format ausgegeben. Sie können sie darüber hinaus als PDF-Datei herunterladen.

Hier geht es zum Pfändungsfreigrenzen-Rechner und zum Pfändungstabellen-Generator.

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