Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn
- der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 EUR und
- der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 EUR im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.
Aktuell werden zum 1.1.2024 für die Berechtigung zur Einnahmen-Überschussrechnung die Umsatzgrenze von 600.000 EUR auf 800.000 EUR und die Gewinngrenze von 60.000 EUR auf 80.000 EUR angehoben (§ 141 Abs. 1 AO, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“).
HINWEIS: Aufgrund der höheren Buchführungspflichtgrenze wird nun eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet. Jetzt können mehr Gewerbetreibende bzw. Einzelkaufleute eine weniger aufwendige Einnahmen-Überschussrechnung erstellen.
Von dieser Erleichterung können Sie bereits im Jahre 2023 profitieren: Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Sie vom Finanzamt keine Mitteilung über die Aufforderung zur Buchführungspflicht erhalten, wenn nach bisherigem Recht in 2023 wegen Überschreitens der Grenzen eine Buchführungspflicht bestehen würde, nicht jedoch nach neuem Recht, das heißt, wenn die Umsatzgrenze von 600.000 EUR, nicht aber von 800.000 EUR überschritten wird. Oder wenn in 2023 die Gewinngrenze von 60.000 EUR, nicht aber von 80.000 EUR überschritten wird. Somit ist der neue Grenzwert faktisch bereits für das Jahr 2023 anwendbar (§ 19 Abs. 3 und 4 Einführungsgesetz zur AO).
Es besteht ferner die Möglichkeit, sich im Jahre 2023 auf die Billigkeitsregelung des § 148 AO zu berufen: Danach kann das Finanzamt Erleichterungen bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bewilligen, wenn die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt ist. Dies wäre hier angezeigt, weil absehbar ist, dass nach dem aufwändigen Übergang zur Bilanzierung ein erneuter Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung in 2024 möglich ist.
Stets zur Buchführung verpflichtet sind – unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze – Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Demgegenüber sind Freiberufler, zum Beispiel Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Künstler usw., grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Sie können also auch bei Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenze die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung vornehmen.