Während der Corona-Pandemie gab es unterschiedliche Hilfen für Selbstständige. Das Land Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise Mitte 2020 einen Betrag von bis zu 3.000 EUR an kleine und mittelständische Unternehmen, unter anderem auch an Angehörige der freien Berufe, gezahlt, wenn diese infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten hatten („Überbrückungshilfe Plus“).
Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass der Betrag aus der Überbrückungshilfe Plus als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, 13 K 570/22 E).
Der Fall: Der Kläger erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im August 2020 gewährte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf eine Überbrückungshilfe Plus von 3.000 EUR. Der Freiberufler versteuerte diesen Betrag nicht, da er der Auffassung ist, dass die Hilfe als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen.
Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich sei, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahme. Auch das Finanzgericht erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als rechtmäßig.
Begründung: Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt worden sei, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt hätten. Die Zahlung der NRW-Überbrückungshilfe Plus sei zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig gewesen.
Die Zuwendungen seien vom Land NRW geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus würde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften. Eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung von Leistungen des Arbeitslosengeldes II auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Personen, die nicht arbeitsuchend sind, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, käme nicht in Betracht.
Kommentar: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen und auch eingelegt worden ist. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 34/23 (Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2023). In ähnlichen Fällen sollten sich Betroffene ebenfalls gegen die Versteuerung der Überbrückungshilfe Plus wehren und ein Ruhen ihres eigenen Einspruchsverfahrens beantragen, bis der BFH in dem aktuellen Verfahren entschieden hat. Auch wenn es hier um die Überbrückungshilfe Plus des Landes NRW geht, dürfte das Verfahren auch für Steuerpflichtige in anderen Bundesländern Bedeutung haben, da es dort oft ähnliche Programme gab.