Corona-Soforthilfen: Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Rückzahlung

Corona-Soforthilfen

Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teil- weise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwen- dungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf stattgegeben (Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22).

  • Zum Hintergrund: Als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbständige durch verschiedene infektions- schutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schu- fen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen von jeweils 9.000 EUR erhielten auch die Kläger der entschiedenen Verfahren. Alle drei Unternehmer mussten schmerzliche Umsatzeinbußen hinnehmen, hatten allerdings keine hohen Betriebskosten. Daher wurden die Soforthilfen später zu großen Teilen zurückgefordert. Doch das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die entsprechenden Schlussbescheide rechtswidrig sind.
  • Begründung: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide kam es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide an. Die in den Bewilligungs- bescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbeschei- den getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger auf Grund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. Demgegenüber stellte das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich.

Mit Blick darauf konnte auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31.5.2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. Insbesondere konnten die Zuwendungs- empfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei (Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.8.2022).

BLITZBOOKS: Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind noch ca. 500 weitere Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, wird das Gericht in Kürze entschei- den. In den drei aktuell entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Im Übrigen hat auch das Verwaltungs- gericht Hamburg die Rückforderungspraxis gerügt, in diesem Fall natürlich hinsichtlich des Hambur- ger Corona Soforthilfe-Programmes (Urteil vom 14.3.2022, 17 K 4793/21). Man darf davon ausgehen, dass in vielen weiteren Bundesländern in Kürze Urteile zu dem Thema ergehen werden.