Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Der Volksmund sprach insoweit von einem Corona-Bonus.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit war, dass der Bonus „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet wurde. Was aber galt, wenn der Corona-Bonus anstelle von freiwilligen Sonderleistungen wie beispielsweise Urlaubsgeld gezahlt wurde? Galt er dann dennoch als „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet? Und vor allem: Diente ein solcher Bonus dann überhaupt noch der Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie? Mit diesen Fragen wird sich nun der Bundesfinanzhof beschäftigen müssen (Az. VI R 25/24).
Vorausgegangen ist ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 24.7.2024, 9 K 196/22). Dieses hatte im zugrunde liegenden Streitfall entschieden, dass die Corona-Sonderzahlung nicht steuerfrei war. Bemerkenswert an dem Fall ist, dass die Arbeitnehmer sowohl in der Vergangenheit als auch im Streitjahr keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf das Urlaubsgeld hatten und der – statt des Urlaubsgeldes – gezahlte Corona-Bonus daher nach dem Arbeitsrecht ebenfalls freiwillig geleistet wurde. Der Arbeitgeber hat aber wohl den „Fehler“ begangen, dass er seinen Mitarbeitern explizit mitgeteilt hatte, dass der Corona-Bonus im Streitjahr anstelle des Urlaubsgeldes gezahlt würde, damit die Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto erhielten. Er hatte seinen Mitarbeitern unter anderem Folgendes mitgeteilt:
“ Unter guten wirtschaftlichen Voraussetzungen gibt es jährlich zwei einmalige Sonderzahlungen. Mitte des Jahres die Sonderzahlung / Urlaubsgeld und am Ende des Jahres die Sonderzahlung / Bonus. ….. Auch in diesem Jahr freuen wir uns, Ihnen eine Sonderzahlung / Urlaubsgeld auszahlen zu können. Bitte beachten Sie in diesem Jahr folgende Besonderheit: Durch die ungewöhnliche Corona-Zeit werden wir in diesem Jahr einen Teil des Urlaubsgeldes als Corona-Sonderzahlung ausweisen. Diese Corona-Sonderzahlung wird steuerfrei ausgezahlt, wodurch Sie eine höhere Netto-Auszahlung der Urlaubsgeldzahlung haben werden. Auf der Abrechnung ausgewiesenes Urlaubsgeld zzgl. der Corona-Sonderzahlung ergibt die Gesamtsumme Urlaubsgeld. Beachten Sie bitte, dass die Sonderzahlungen auf freiwilliger Basis erfolgen und nicht verpflichtend sind. Siehe hier § 4 bzw. § 5 des Arbeitsvertrages. Sie können hieraus daher keine zukünftigen Ansprüche geltend machen.“
Hierin erkannte das Finanzgericht eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG und versagte diese. Der Vorgang habe lediglich der Steueroptimierung gedient und es sei eben nicht klar erkennbar gewesen, dass die Zahlung konkret erfolgte, um die erheblichen Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie auszugleichen. Daher seien auch die Voraussetzungen des „Zusätzlichkeitskriteriums“ nicht erfüllt. Mit dem Informationsschreiben zu den Sonderzahlungen wurde ein Anspruch auf Urlaubsgeld und eine Bonuszahlung begründet, der durch die Klägerin lediglich teilweise unter der Bezeichnung „Corona-Sonderzahlung“ ausgezahlt wurde.
Die gut gemeinte steuerliche Begünstigung hat seinerzeit Begehrlichkeiten geweckt. Der eine oder andere Arbeitgeber wollte seinen Mitarbeitern nämlich gerne 1.500 EUR steuerfrei zahlen, nur eben nicht „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn“, sondern anstelle des üblichen Lohns oder anstelle von ohnehin zugesagten Leistungen. Das Bundesfinanzministerium hatte angesichts dessen einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog („FAQ“) zu dem Thema veröffentlicht. In den FAQs hieß es unter anderem: „Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt …. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden …“.