Wird eine Steuer nicht zum Fälligkeitstag bezahlt, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, und zwar für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages, der auf 50 EUR abzurunden ist. Das macht immerhin sage und schreibe 12 Prozent p.a. aus (§ 240 Abs. 3 AO).
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