Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, dürfen sie schon heute einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG bilden, und zwar in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsjahre vor 2020 galt ein Satz von 40 Prozent. Eine Voraussetzung für die Bildung eines IAB ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres, das auf die Investition folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Und „fast ausschließlich“ bedeutet mindestens 90 Prozent. Für die geplante Anschaffung eines Firmen-Pkw ist das eine hohe Hürde.
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Category Archives: Betriebsausgaben
Übernachtungsteuer ist verfassungsrechtlich in Ordnung
Vor einigen Jahren begannen viele Städte und Gemeinden, von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine kommunale Übernachtungsteuer abzugreifen, die auch unter den Bezeichnungen Bettensteuer, Kulturförderabgabe, Tourismusförderabgabe, Hotelsteuer oder Citytax daher kommt. Aktuell sind es mehr als 30 Kommunen, die von Hotelgästen diese spezielle Steuer verlangen: mal fünf Prozent vom Nettopreis der Übernachtung, mal einen Pauschalbetrag von bis zu drei Euro. Doch nicht nur Hoteliers müssen die Steuer von ihren Gästen verlangen, sondern auch Pensionswirte, Vermieter von Ferienwohnungen und Betreiber von Campingplätzen. Die Abgabe wird in der Regel vom Übernachtungsgast bei der Buchung oder Anmeldung im Beherbergungsbetrieb erhoben. Steuerschuldner ist der jeweilige Beherbergungsbetrieb; er führt die Übernachtungsteuer an das Finanzamt ab.
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Bewirtungskosten: Auch ein Katerfrühstück kann geschäftlich bedingt sein
Wer am Vorabend zu tief ins Glas geschaut hat und am Morgen mit einem Brummschädel aufwacht, dem wird zuweilen ein Katerfrühstück empfohlen. Die Lebensgeister sollten zum Beispiel durch den Verzehr eines Bismarckherings wieder geweckt werden. Der eine schwört auf die lindernde Wirkung eines Katerfrühstücks, dem anderen dreht sich eher der Magen um. Über Sinn und Nutzen eines Katerfrühstücks lässt sich also trefflich streiten – und zwar sogar vor dem Finanzgericht.
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Fernpendler: Erhöhung der Entfernungspauschale
Bürger, die – besonders im ländlichen Räumen – einen längeren Arbeitsweg als 20 Kilometer zurücklegen müssen, können oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen. Sie sind als Fernpendler typischerweise auf einen Pkw angewiesen. Darüber hinaus stehen ihnen regelmäßig Alternativen zum Pkw mit Verbrennungsmotor in den kommenden Jahren nicht zur Verfügung.
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iPhone, iPad oder MacBook: Sind Apple-Geräte überhaupt beruflich nutzbar?
Spricht die Nutzung von Apple-Geräten, also von iPhone, iPad oder MacBook aber von vornherein gegen eine ausschließlich berufliche Nutzung? Anders ausgedrückt: Würde sich ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger, der auf einen Computer beruflich angewiesen ist, üblicherweise für ein Gerät mit Microsoft-Anwendungen anstelle eines Apple-Gerätes entscheiden? Mit dieser Frage musste sich – allen Ernstes – das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befassen.
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Fahrtenbuch: Eine leserliche Handschrift ist Pflicht
Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt oder per – ordnungsgemäßem – Fahrtenbuch. Naturgemäß gibt es mit dem Finanzamt immer wieder Streit zu der Frage, wie detailliert die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch sein müssen und welche Mängel noch verzeihlich sind. Denn Hand aufs Herz: Wohl niemand hat Freude daran, ein Fahrtenbuch zu führen.
Zuschlagsbesteuerung auch bei Nichtnutzung des Firmenwagen
Steht Arbeitnehmern ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen sie für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Zusätzlich wird für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Zuschlagswert von monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (Zuschlagsbesteuerung) hinzugerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Steuererklärung für 2019: Das ist neu
Wie in jedem Jahr gab es auch für das Jahr 2019 wieder eine Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen. Hier sehen Sie wichtigsten Neuerungen für die Steuererklärung für 2019, die Sie kennen sollten.
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Steuersparmodell: Firmenwagen für minijobbende Ehefrau?
Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Ehefrau bzw. Lebenspartnerin auf 450 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 Euro bewegt. Die Kosten für das Fahrzeug aber kann der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren?
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