Falls Sie nicht in einer betriebseigenen Kantine zu Mittag essen können, sondern sich jeden Tag selbst verköstigen müssen, wissen Sie selber: Entweder ist das „tägliche Brot“ auf Dauer zuwider, oder das Tagesessen in umliegenden Lokalitäten ziemlich teuer. Um nun das Essen schmackhafter und preiswerter zu machen, gewähren viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Essensgeldzuschüsse oder Essenmarken.
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Änderung von Steuerbescheiden: Korrektur bei falscher Datenübermittlung
Im Rahmen der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger. Die übermittelten Werte werden auch als „eDaten“ bezeichnet. Die Datenübertragung läuft aber nicht immer reibungslos. Einmal werden die Daten zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Ein anderes Mal sind die zunächst übermittelten Daten fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zu falschen Steuerbescheiden führen.
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Sozialversicherung: Berichte der Lohnsteuer-Außenprüfung stets auswerten
Zahlreiche Unternehmer, die Mitarbeiter beschäftigen, erhalten regelmäßig „Besuch“ der Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts. Andere unterliegen der Lohnsteuer-Außenprüfung vielleicht nur einmal in zehn Jahren. Wie dem auch sei: Die Lohnsteuer-Außenprüfungen werden grundsätzlich mit einem Prüfungsbericht und – bei Nachzahlungen – mit einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid abgeschlossen. Betroffene Unternehmer sollten dann unbedingt beachten, dass sie die lohnsteuerlichen Feststellungen auch sozialversicherungsrechtlich auswerten müssen, denn fast immer führen steuerliche Nachforderungen auch zu beitragsrechtlichen Konsequenzen. Sprich: Es müssen auch Sozialbeiträge nachentrichtet werden. Zumindest haben Arbeitgeber eine Verpflichtung, die beitragsrechtlichen Folgen im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung näher unter die Lupe zu nehmen. Tun sie dies nicht, kann es sehr, sehr teuer werden. Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Die Verjährungsfrist bei der Sozialversicherung beträgt bis zu 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
AKTUELL musste diese bittere Erfahrung eine Arbeitgeberin machen, die im Bereich des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ansässig ist. Dieses hat wie folgt entschieden: Wird in einem Lohnsteuer-Prüfbericht bzw. Lohnsteuer-Haftungsbescheid der Finanzverwaltung die fehlende Versteuerung von Entgeltbestandteilen festgestellt, so sind diese Feststellungen sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Unterbleibt eine solche Auswertung, spricht dies zumindest für eine bedingten Vorsatz, Beiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten. Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.5.2023, L 7 BA 2862/20).
- Der Fall: Im Oktober 2014 wurde bei der Klägerin eine Sozialversicherungsprüfung durchgeführt. Der Prüfer wies in seinem Prüfungsgericht darauf hin, dass der Bericht über die letzte Lohnsteuer-Außenprüfung durch das zuständige Finanzamt noch nicht vorgelegen habe. Es werde gebeten, die Prüfberichte/Bescheide über diese Prüfungen unmittelbar nach dem Eingang sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Tatsächlich fand die Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 statt. Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid, in dem u.a. die private Nutzung von Firmenwagen nachversteuert wurde. Der Haftungsbescheid ist aber erst in 2015 ergangen. Im Oktober 2018 stand der Prüfer der Sozialversicherung wieder auf der Matte. Und siehe da: Er stellte fest, dass die Klägerin keine beitragsrechtlichen Konsequenzen aus dem Bericht der Lohnsteuer-Außenprüfung gezogen hatte. Daher wurden Sozialabgaben auch für die Jahre 2010 bis 2013 nachgefordert. Zudem setzte es happige Säumniszuschläge. Die Klägerin machte vor Gericht geltend, dass die Ansprüche der Jahre 2010 bis 2013 längst verjährt seien. Doch damit konnte sie nicht durchdringen. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
- Begründung: Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge in vier Jahren oder, sofern sie vorsätzlich vorenthalten wurden, in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ein solch vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn der Schuldner die Beiträge mit zumindest bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Dass im Streitfall keine beitragsrechtliche Auswertung des Lohnsteuer-Prüfberichts bzw. des Lohnsteuer-Haftungsbescheides aus dem Jahr 2015 stattfand, lässt auf einen bedingten Vorsatz schließen.
Im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung ist das Gericht näher darauf eingegangen, warum es einen „bedingten Vorsatz“ annimmt. Letztlich war es wohl so, dass die Prüfungsfeststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung „lang und breit“ erörtert wurden, so dass sich der Klägerin die sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufdrängen mussten. Das Argument, dass die „Schuld“ für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge bei den Bürokräften oder dem ehemaligen Geschäftsführer gelegen habe, ließ das Gericht nicht gelten. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation habe sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Übrigens hat auch bereits das Bundessozialgericht entschieden: Es dürfte bekannt sein, dass Lohnsteuer-Haftungsbescheide in aller Regel auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen haben (BSG-Urteil vom 18.11.2015, B 12 R 7/14 R; BSG-Urteil vom 18.10.2022, B 12 R 7/20 R).
Registrierkassen: Alle Übergangsregelungen und Erleichterungen ausgelaufen
Elektronische Aufzeichnungssysteme, zu denen auch digitale Registrierkassen gehören, müssen generell bereits seit dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Zunächst gab es noch gewisse Übergangsfristen und Erleichterungen. Diese sind aber bereits Ende 2022 ausgelaufen.
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SFN-Zuschläge: Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG, § 1 SvEV). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.
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Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2024
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Sozialversicherungswerte werden Jahr für Jahr aufs Neue an die Einkommensentwicklung angepasst.
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Degressive Abschreibung: Befristete Wiedereinführung
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter über die betriebliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt, d.h. abgeschrieben. Vor allem in den ersten Jahren ist jedoch eine degressive Abschreibung deutlich vorteilhafter. Hierbei erfolgt die Abschreibung vom verbleibenden Restbuchwert des Vorjahres. So sind in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge im Vergleich zur linearen Regelabschreibung möglich. In späteren Jahren fallen die AfA-Beträge allerdings geringer aus – und dann sollte ein Wechsel zur linearen AfA geprüft werden.
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Privatnutzungsverbot: Pkw für GmbH-Geschäftsführer
Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist grundsätzlich ein Privatanteil zu versteuern. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aber mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, ihn nicht für Privatfahrten oder Fahrten zur Arbeit zu nutzen (Privatnutzungsverbot), ist von der Besteuerung abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl. Tz. 2.8 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592).
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Steuerfreie Abfindungen: Einzahlung in Zeitwertkonto möglich
Wer seinen Arbeitsplatz verliert, erhält zumeist eine Abfindung. Diese unterliegt steuerlich allenfalls der so genannten Fünftel-Regelung, die vielfach nur eine geringe steuerliche Entlastung mit sich bringt. Von daher suchen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft nach Lösungen, um die Steuern auf Abfindungen drastisch zu reduzieren. Eine Möglichkeit steuerfreie Abfindungen zu erhalten, ist zum Beispiel die Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung. Abfindungen, die in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden, bleiben nämlich in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
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