Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Installation ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.
Erhöhung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die vorgeschriebene Zahl der schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht erreicht, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt; sie ist jährlich zum 31. März im Wege der Selbstveranlagung zu melden und zu bezahlen (§§ 154, 160 SGB IX).
Privatinsolvenz: Kosten sind nicht abzugsfähig, oder?
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), etwa wenn es um die Verwertung von Wirtschaftsgütern geht, deren Veräußerung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.
Einnahmen-Überschussrechnung: Erhöhung der Umsatz- und Gewinngrenze
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn
- der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 EUR und
- der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 EUR im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.
Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuererklärung mehr für Kleinunternehmer
Grundsätzlich muss jeder Unternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr und gegebenenfalls zusätzlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (gemäß § 19 Abs. 1 UStG).
Abschreibung: Doch keine höhere Sofortabschreibung für GWG
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Seit 2018 können Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 800 EUR (ohne USt.) betragen, sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
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Selbstständige: Erhöhung der Freigrenze für Geschenke
Geschenke an Geschäftsfreunde sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern die Ausgaben pro Person und Jahr nicht mehr als 35 EUR betragen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Der Betrag von 35 EUR gilt bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ohne Umsatzsteuer, bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern (Kleinunternehmer, Ärzte) einschließlich Umsatzsteuer. Kosten für die Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger werden bei der Ermittlung der Grenze einbezogen, nicht jedoch Versand- und Verpackungskosten.
Minijobs: Neuer Personalfragebogen für Arbeitgeber
Zu Beginn einer Beschäftigung müssen Arbeitgeber für die Sozialversicherung beurteilen, was für eine Art der Beschäftigung vorliegt. Es empfiehlt sich, hierzu einen Personalfragebogen zu verwenden, um die relevanten Informationen der Beschäftigten zu erhalten.
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Influencer: Kleidung und Accessoires nicht absetzbar
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wirft ein Licht auf die steuerliche Behandlung von Kleidung und Mode-Accessoires in unkonventionellen Berufsfeldern wie z.B. Influencer. Im Mittelpunkt steht eine Influencerin, deren Ausgaben für ihre Garderobe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden sollten. Doch das Gericht entschied anders.