Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe- Verordnung 2023 (KSA-VO 2023) eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialver- sicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben. Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent.
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Influencer: Steuerguide der Finanzverwaltung
Das Internet hat viele neue Berufe hervorgebracht, unter anderem den des Influencers. Als Influencer werden laut Wikipedia Personen bezeichnet, die „aufgrund ihrer starken Präsenz und ihres hohen Ansehens in sozialen Netzwerken als Träger für Werbung und Vermarktung in Frage kommen (sog. Influencer-Marketing).“ Früher wurde auch der Begriff „Multiplikator“ genutzt – das scheint aber im heutigen englischen Sprachgebrauch nicht mehr gängig zu sein.
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Künstlersozialversicherung: Keine Abgabepflicht bei einmaligem Auftrag
Die Künstlersozialversicherung ist geschaffen worden, um selbständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung zu verschaffen wie Arbeitnehmern. Dazu müssen bestimmte Auftraggeber, etwa Verlage, Beiträge an die Künstlersozialkasse abführen. Im Jahr 2022 beträgt der Beitragssatz 4,2 Prozent des Honorars (2023: voraussichtlich 5,0 Prozent). Zu Streit über die Abgabepflicht kommt es vielfach, wenn Webdesigner mit der Erstellung einer neuen Internetseite oder mit deren Überarbeitung beauftragt werden. Die Künstlersozialkasse möchte selbst für einmalige Aufträge Beiträge kassieren –
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Corona-Soforthilfen: Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Rückzahlung
Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teil- weise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwen- dungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf stattgegeben (Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22).
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Zehn-Tage-Regel: Wann ist die Umsatzsteuer abzuziehen?
Unternehmer, die Ihren Gewinn mithilfe der Einnahmenüberschussrechnnung (EÜR) erklären, ziehen ihre Betriebsausgaben grundsätzlich in dem Jahr ab, in dem sie diese bezahlt haben. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: die Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG. Sie besagt, dass Zahlungen, die sie bis zum 10. Januar leisten, steuerlich noch zum Vorjahr gehören, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben handelt und die Ausgaben wirtschaftlich zum alten Jahr gehören. Hierunter fallen üblicherweise laufende Versicherungsbeiträge, Pachten, Mieten und Gehälter.
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Sachprämien: Bonusmeilen in der Einnahmen-Überschussrechnung
Wer aus beruflichen Gründen in größerem Umfang Dienstleistungen von Fluggesellschaften, Hotelketten, Mietwagen- und Kreditkartenunternehmen nutzt, kann dafür häufig Bonusleistungen zum persönlichen Vorteil kostenlos in Anspruch nehmen. Das bekannteste dieser Kundenbindungsprogramme ist das Vielfliegerprogramm „Miles & More“ der Lufthansa bzw. des Luftfahrtbündnisses Star Alliance.
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Investitionsabzugsbetrag: Fahrtenbuch für Firmen-Pkw nicht stets erforderlich
Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, dürfen sie schon heute einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG bilden, und zwar in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsjahre vor 2020 galt ein Satz von 40 Prozent. Eine Voraussetzung für die Bildung eines IAB ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres, das auf die Investition folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Und „fast ausschließlich“ bedeutet mindestens 90 Prozent. Für die geplante Anschaffung eines Firmen-Pkw ist das eine hohe Hürde.
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Absetzung für Abnutzung: Verlängerung der degressiven Abschreibung
In den Jahren 2020 und 2021 wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt wurden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit dem 2,5-fachen der linearen AfA, maximal mit 25 Prozent pro Jahr, abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 EStG, eingefügt durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.6.2020).
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Übernachtungsteuer ist verfassungsrechtlich in Ordnung
Vor einigen Jahren begannen viele Städte und Gemeinden, von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine kommunale Übernachtungsteuer abzugreifen, die auch unter den Bezeichnungen Bettensteuer, Kulturförderabgabe, Tourismusförderabgabe, Hotelsteuer oder Citytax daher kommt. Aktuell sind es mehr als 30 Kommunen, die von Hotelgästen diese spezielle Steuer verlangen: mal fünf Prozent vom Nettopreis der Übernachtung, mal einen Pauschalbetrag von bis zu drei Euro. Doch nicht nur Hoteliers müssen die Steuer von ihren Gästen verlangen, sondern auch Pensionswirte, Vermieter von Ferienwohnungen und Betreiber von Campingplätzen. Die Abgabe wird in der Regel vom Übernachtungsgast bei der Buchung oder Anmeldung im Beherbergungsbetrieb erhoben. Steuerschuldner ist der jeweilige Beherbergungsbetrieb; er führt die Übernachtungsteuer an das Finanzamt ab.
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