Wer am Vorabend zu tief ins Glas geschaut hat und am Morgen mit einem Brummschädel aufwacht, dem wird zuweilen ein Katerfrühstück empfohlen. Die Lebensgeister sollten zum Beispiel durch den Verzehr eines Bismarckherings wieder geweckt werden. Der eine schwört auf die lindernde Wirkung eines Katerfrühstücks, dem anderen dreht sich eher der Magen um. Über Sinn und Nutzen eines Katerfrühstücks lässt sich also trefflich streiten – und zwar sogar vor dem Finanzgericht.
BlitzBooks: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, war im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
AKTUELL hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Katerfrühstück geschäftlich veranlasst sein kann und dessen Kosten zu 70 Prozent als Werbungkosten oder Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen sind (Urteil vom 8.11.2021, 16 K 11381/18). Folgende schöne Begründung haben die Finanzrichter gefunden:
Der Umstand, dass eine Bewirtung in einem Katerfrühstück besteht, schließt die berufliche Veranlassung nicht aus. Eine Bewirtung dient dazu, einen Geschäftsfreund genehm zu stimmen. Es soll ihm eine Annehmlichkeit zugewendet werden. Hier gilt der Grundsatz, dass der Wurm dem Fisch schmecken muss und nicht dem Angler. Es kann daher, je nach der Person des Geschäftsfreunds und dem Anlass, besser sein, in ein qualitativ hochwertiges Speiserestaurant zu Tisch zu bitten oder aber in eine Schankwirt- schaft einzuladen mit Fokussierung auf alkoholische Getränke. Daraus folgt aber, dass wenn aus anderweitigem Zusammenhang, etwa durch Einladung anderer, vom Vortag noch ein Alkoholpegel besteht, die Annehmlichkeit, die der Einladende zuwenden möchte, eben auch in einem Katerfrühstück bestehen kann.
Zum Abzug von Bewirtungskosten bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung der Gaststätte. Aus der Rechnung müssen sich der Ort, das Ausstellungsdatum sowie der Name und die Anschrift der Gaststätte ergeben. Die in Anspruch genommenen Speisen und Getränke müssen im Einzelnen bezeichnet und mit Preisen aufgeführt sein. Neben dem Ausstellungsdatum der Rechnung ist auch der Tag der Bewirtung anzugeben, wobei der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Ausstellungsdatum“ ausreicht.
Neben der Gaststättenrechnung sind Angaben zur Bewirtung zu machen. Dies geschieht üblicherweise auf der Rückseite der Rechnung, die insoweit bereits als Bewirtungsbeleg ausgestaltet ist oder es ist ein zusätzlicher Eigenbeleg (Bewirtungsbeleg) zu erstellen. Dieser ist an die Gaststättenrechnung anzuheften. Auf der Rechnungsrückseite oder dem Eigenbeleg genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung.
Achtung: Den Bewirtungsbeleg müssen Sie möglichst zeitnah nach der Bewirtung erstellen und eigenhändig unterschreiben. Die Teilnehmer – und dazu gehören auch Sie als Bewirtender – sind einzeln mit Namen anzugeben. Den Anlass der Bewirtung müssen Sie konkret benennen und dabei den geschäftlichen oder beruflichen Bezug darlegen.
Wichtig: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Prüfen Sie, dass Sie auch tatsächlich den Endbeleg erhalten haben und nicht etwa eine „Zwischenrechnung“, einen „Kellnerbeleg“ oder Ähnliches. Nur der endgültige Beleg wird vom Finanzamt anerkannt.
Hier finden Sie den Vordruck Bewirtungsaufwendungen (PDF), den Sie jeweils ausfüllen und der Gaststättenrechnung beifügen sollten.