Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die vorgeschriebene Zahl der schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht erreicht, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt; sie ist jährlich zum 31. März im Wege der Selbstveranlagung zu melden und zu bezahlen (§§ 154, 160 SGB IX).
Author: Thilo Rudolph
Einnahmen-Überschussrechnung: Erhöhung der Umsatz- und Gewinngrenze
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, wenn
- der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 EUR und
- der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 EUR im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.
Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuererklärung mehr für Kleinunternehmer
Grundsätzlich muss jeder Unternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr und gegebenenfalls zusätzlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (gemäß § 19 Abs. 1 UStG).
Abschreibung: Doch keine höhere Sofortabschreibung für GWG
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Seit 2018 können Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 800 EUR (ohne USt.) betragen, sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
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Selbstständige: Erhöhung der Freigrenze für Geschenke
Geschenke an Geschäftsfreunde sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern die Ausgaben pro Person und Jahr nicht mehr als 35 EUR betragen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Der Betrag von 35 EUR gilt bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ohne Umsatzsteuer, bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern (Kleinunternehmer, Ärzte) einschließlich Umsatzsteuer. Kosten für die Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger werden bei der Ermittlung der Grenze einbezogen, nicht jedoch Versand- und Verpackungskosten.
Minijobs: Neuer Personalfragebogen für Arbeitgeber
Zu Beginn einer Beschäftigung müssen Arbeitgeber für die Sozialversicherung beurteilen, was für eine Art der Beschäftigung vorliegt. Es empfiehlt sich, hierzu einen Personalfragebogen zu verwenden, um die relevanten Informationen der Beschäftigten zu erhalten.
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Firmenwagen: Auch elektronische Fahrtenbuchführung muss zeitnah sein
Wer einen Dienst- oder Firmenwagen nutzt, muss grundsätzlich einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Die Führung eines – ordnungsgemäßen – Fahrtenbuchs ist allerdings aufwendig und es gibt einige Fallstricke.
Corona: Überbrückungshilfe Plus ist steuerpflichtig, oder?
Während der Corona-Pandemie gab es unterschiedliche Hilfen für Selbstständige. Das Land Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise Mitte 2020 einen Betrag von bis zu 3.000 EUR an kleine und mittelständische Unternehmen, unter anderem auch an Angehörige der freien Berufe, gezahlt, wenn diese infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten hatten („Überbrückungshilfe Plus“).
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Umsatzsteuer: Erleichterung für Existenz- und Neugründer
Die Umsatzsteuer muss der Unternehmer selbst berechnen, anmelden und abführen. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die erzielten Netto-Umsätze und die daraus erhaltene Umsatzsteuer anzugeben. Davon können die Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abgezogen werden, die in Eingangsrechnungen berechnet wurden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben und dabei die Steuer selbst zu berechnen.
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