Die Einkommensteuererklärung muss vom Steuerbürger eigenhändig unterschrieben und abgegeben werden (§ 25 Abs. 3 EStG). Dies erfordert eine Unterschrift im Original. Und deshalb vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Einkommensteuererklärungen nicht per Telefax eingereicht werden dürfen (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 74).
Etwas anderes gilt für Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. So können Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen wirksam per Telefax abgegeben werden (BFH-Urteil vom 4.7.2002, V R 31/01).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch per Telefax wirksam beim Finanzamt eingereicht werden kann. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn Abgabefristen eingehalten werden müssen (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 82/13).
Nach Auffassung der Richter gilt für die Einkommensteuererklärung insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit solle sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt.
Diese Zwecke würden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift mache sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.
Hinweis: Das Merkmal der „eigenhändigen Unterschrift“ erfordert lediglich, dass sie von der Hand des Steuerbürgers stammt. Dies erfordert nicht, dass die Unterschrift im Original vorgelegt wird. Die Unterschrift auf dem Original erfüllt die Absenderidentifikation und Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt. Auf diese Zweckerfüllung hat die Art und Weise der Übermittlung keine Auswirkung. Somit kommt es nicht darauf an, ob die Steuererklärung im Original oder als Telefax-Kopie abgegeben wird.