GmbH: Geschäftsführergehalt neben voller Pension – ja, aber!

Viele GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer möchten auch im Ruhestand für „ihre“ GmbH aktiv bleiben. Doch was ist steuerlich zulässig, wenn neben der Altersversorgung ein Geschäftsführergehalt bezogen wird? Die steuerlichen Regelungen sind komplex, und die Finanzverwaltung betrachtet parallele Zahlungen von Gehalt und Pension oft kritisch. Lesen Sie, welche Regeln und Ausnahmen es gibt und wie verdeckte Gewinnausschüttungen vermieden werden können.

In der Praxis sind die Fälle relativ häufig anzutreffen, in denen ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Eintritt des Pensionsalters noch weiter für „seine“ GmbH tätig sein möchte. Die Finanzverwaltung – und leider auch der Bundesfinanzhof – verlangen aber grundsätzlich, dass in einem solchen Fall die Pension, die dem Geschäftsführer von der GmbH zugesagt wurde, nicht neben dem laufenden Gehalt gezahlt wird. Es gilt seit Jahren folgende Regel: „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird“ (BMF-Schreiben vom 18.9.2017, BStBl 2017 I S. 1293; BFH-Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12). Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, droht die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Im Jahre 2023 hat der BFH jedoch entschieden, dass ausnahmsweise durchaus die volle Pension neben einem – geringen – Geschäftsführergehalt gezahlt werden darf und damit den bisherigen Grundsatz etwas aufgeweicht (BFH-Urteil vom 15.3.2023, I R 41/19).

  • Grundsätzlich würde eine GmbH ihrem Geschäftsführer zwar nicht zeitgleich eine Pension und ein laufendes Gehalt zahlen. Sie würde aber auch nicht erwarten, dass ein „pensionierter“ Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr würde sie grundsätzlich bereit sein, neben der Versorgung aufgrund der fortgeführten oder wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen.
  • Im Streitfall betrug die Summe von Versorgung und neuem Gehalt lediglich 26 Prozent der letzten Aktivbezüge des Geschäftsführers. Damit war die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen bei Weitem nicht ausgeschöpft.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium zu dem Urteil Stellung bezogen und verfügt dessen Anerkennung über den entschiedenen Einzelfall hinaus (BMF-Schreiben vom 30.8.2024, IV C 2 – S 2742/22/10003: 009). Danach gilt:

  • In der Auszahlungsphase der Pension würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
  • Vorbehaltlich der Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt aber keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet.
  • Die Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.

Damit ist also klar, dass zumindest ein geringes Geschäftsführergehalt neben der Pension gezahlt werden darf, ohne dass es insoweit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt. Doch Vorsicht: Eine Teilzeittätigkeit wäre mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar. Wenn also das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, aber möglicherweise dennoch eine hohe Pension gezahlt wird, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen – so zumindest die Meinung des BMF, die aber möglicherweise nicht mit der Auffassung des BFH übereinstimmt. Letzterer hatte – wenn auch nur am Rande – ausgeführt: „Allerdings kann eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen ….“.

Tipp: Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer darf neben seinem laufenden Gehalt durchaus Altersbezüge beziehen, die aus einem anderen Dienstverhältnis herrühren. Der „verrentete“ Geschäftsführer kann beispielsweise auch als Berater für die Kapitalgesellschaft tätig werden und neben einer solchen Funktion Altersbezüge vereinnahmen, ohne dass in irgendeiner Weise eine Anrechnung erfolgen muss. Wichtig ist aber, dass der Beratervertrag einem Fremdvergleich standhält (BFH-Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413).