Geschenke an Geschäftsfreunde sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern die Ausgaben pro Person und Jahr nicht mehr als 35 EUR betragen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Der Betrag von 35 EUR gilt bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ohne Umsatzsteuer, bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern (Kleinunternehmer, Ärzte) einschließlich Umsatzsteuer. Kosten für die Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger werden bei der Ermittlung der Grenze einbezogen, nicht jedoch Versand- und Verpackungskosten.
Aktuell wird ab dem 1.1.2024 die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 EUR auf 50 EUR angehoben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“).
- Bei der 35 EUR-Grenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Falls also die Kosten den Betrag von 35 EUR pro Person übersteigen, sind sie insgesamt nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Die Ausgaben für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und auf einem gesonderten Konto verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
- Die Freigrenze findet bei Geschenken, die ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt werden können, keine Anwendung. In diesem Fall dürfen die Aufwendungen auch dann steuermindernd abgezogen werden, wenn die Aufwendungen die Freigrenze überschreiten.
Zu unterscheiden von der Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde ist die Freigrenze für Sachbezüge an eigene Arbeitnehmer: Derartige Aufwendungen sind beim Arbeitgeber in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzbar. Beim Arbeitnehmer ist der geldwerte Vorteil aus Sachbezügen steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er nicht mehr als 50 EUR pro Monat beträgt (kleine Sachbezugsfreigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Sachgeschenke an Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses sind unabhängig von der Sachbezugsfreigrenze bis zu einem Wert von 60 EUR als so genannte Aufmerksamkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei, zum Beispiel Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger (R 19.6 Abs. 1 Satz 1 LStR).