Wer ein extrem hochpreisiges Kfz erwirbt, erweckt zumeist den Argwohn der Finanzverwaltung. Dieses sieht in dem Kauf oftmals einen reinen Repräsentationsaufwand und versagt zum einen den Betriebsausgabenabzug bei der Einkommensteuer und zum anderen den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer. Allerdings kauft manch Kfz-Liebhaber ein Luxusfahrzeug gar nicht, um es im Straßenverkehr zu nutzen, sondern hofft vielmehr auf die Wertsteigerung. Dies betrifft zuweilen Sondereditionen, also limitierte Stückzahlen von bestimmten Kfz, die nach dem Kauf vor Staub geschützt für einige Jahre in besonderen Hallen aufbewahrt werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass demjenigen, der nur gelegentlich solche limitierten Sondereditionen an- und verkauft, kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zu gewähren ist (BFH-Urteile vom 8.9.2022, V R 26/21, V R 27/21).
- Die Steuerpflichtigen waren zwar als Unternehmer tätig, doch nicht in der Kfz-Branche. Allerdings kauften und verkauften sie zuweilen einige in ihrer Stückzahl limitierte Luxusfahrzeuge, vornehmlich hochpreisige Mercedes Benz AMG. Die Fahrzeuge wurden nicht zugelassen und nach dem Kauf verschlossen und abgedeckt in einer Halle abgestellt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jeweils mit der Begründung, dass die Kläger die Fahrzeuge nicht unternehmerisch nutzen und zudem unangemessener Aufwand vorliege. Die Kläger verfolgten ihr Begehren auf Vorsteuerabzug weiter. Die Fahrzeuge seien als Geldanlage angeschafft worden. Es sei kein unangemessener Aufwand entstanden.
- In beiden Fällen waren die Klagen in der Vorinstanz erfolgreich. Doch der BFH beurteilt die Sachlage anders: Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit, also einem branchenfremden Unternehmer, grundsätzlich nicht zu. Allein der mögliche Verkauf eines Gegenstands ist nicht ausreichend, um eine insoweit eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen. Der bloße Erwerb eines Gegenstands in der Hoffnung, Gewinne infolge eines durch Zeitablauf gesteigerten Wertes des Gegenstands zu erzielen, genügt für sich nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass Umstände vorliegen, die zeigen, dass sich der Steuerpflichtige wie ein typischer Unternehmer, also wie ein Händler, verhält.
- Der BFH vergleicht die Tätigkeit der Kläger in Bezug auf die Fahrzeuge mit dem privatem Erwerb eines Vermögenswertes durch einen Sammler, der darauf wartet, dass der Gegenstand eines Tages enorm an Wert gewinnen wird. Diese Sammlertätigkeit begründet aber keine unternehmerische Tätigkeit. Folge: Ein Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der „Sammlerstücke“, hier also der Kfz, scheidet aus.