Höhere Einspeisevergütung für Solarstrom

Höhere Einspeisevergütung für Solarstrom

Fotovoltaik wird wieder interessanter für private Haushalte. Dafür sorgen einige Änderungen im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), das am 30.7.2022 in Kraft getreten ist und in vielen Punkten erst ab 1.1.2023 gilt. Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien und eine deutlich höhere Einspeisevergütung. In diesem Jahr sollen 7 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen, im kommenden Jahr schon 9 GW. Ab 2026 sind 22 Gigawatt neue Anlagen das ambitionierte Ausbauziel. Es sollen also viele neue PV-Anlagen in Deutschland errichtet werden, rund die Hälfte davon auf Dächern.

Aktuell enthält das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz eine wesentliche Neuerung, und zwar erhöhte Einspeisevergütungen für alle PV-Anlagen, die ab dem 30.7.2022 in Betrieb genommen werden.

  • Gänzlich neu dabei ist, dass künftig in zwei Anlagentypen unterschieden wird: PV-Anlagen mit Eigenverbrauch (Teileinspeiser) und PV-Anlagen, bei denen der gesamte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird (Volleinspeiser). Für PV-Anlagen bis 10 kWp, bei denen der Strom teilweise im Haus selbst verbraucht wird, steigt die Einspeisevergütung für den überschüssigen Strom von zuletzt 6,24 ct auf 8,2 ct pro kWh. Für Volleinspeiser verdoppelt sie sich sogar auf 13 ct pro kWh (§ 100 Abs. 14 EEG 2023).
  • Außerdem wird die bisherige monatliche Degression vorerst ausgesetzt, so dass die neuen Vergütungssätze für 18 Monate festgeschrieben sind. Erst zum 1.2.2024 und dann halbjährlich wird die Einspeisevergütung für Neuanlagen um jeweils 1 Prozent reduziert (§ 49 EEG 2023).
  • Für neue Anlagen, die ab 1.1.2023 in Betrieb gehen, wird die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Für diese Anlagen muss ab 2023 kein Solar-Erzeugungszähler mehr eingebaut werden. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich durch den Wegfall der EEG-Umlage deutlich.
  • Soll die Anlage noch 2022 als Volleinspeiseanlage in Betrieb gehen, muss dies dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme der Anlage mitgeteilt werden.
  • Entscheidend für die neuen Einspeisetarife ist das Datum der Inbetriebnahme der PV-Anlage. Anlagen, die vor dem 30.7.2022 in Betrieb genommen wurden, können nicht rückwirkend von den höheren Vergütungssätzen profitieren.
  • Zukünftig gibt es auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 kW Leistung, die nicht auf dem Hausdach, sondern ersatzweise auf einem Carport, einer Garage oder im Garten aufgebaut werden. Bedingung dafür ist der Nachweis, dass sich das Hausdach nicht für eine Solar-Installation eignet. Konkrete Bedingungen dafür sollen noch in einer Verordnung dazu festgelegt werden. Vorsicht: Das Baurecht gilt trotzdem. Für eine Anlage im Garten oder einen Carport mit PV-Modulen kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein.
  • Da die neuen Vergütungssätze erst noch von der Europäischen Kommission freigegeben werden müssen, werden bis dahin die nach den alten Berechnungsregelungen festgesetzten Vergütungssätze ausgezahlt. Sobald die Genehmigung vorliegt, zahlt der Netzbetreiber den Differenzbetrag aus.
Die neuen Vergütungssätze für PV-Dachanlagen 
Anlagenleistung EEG 2021

bis 29.7.2022

Vergütung je kWh

EEG 2023 ab 30.7.2022
Teileinspeisung

Vergütung je kWh

Volleinspeisung

Vergütung je kWh

0 bis 10 kW

10,1 bis 40 kW

40,1 bis 100 kW

6,24 ct

6,06 ct

4,74 ct

8,2 ct

7,1 ct

5,8 ct

13,0 ct

10,9 ct

10,9 ct

Wird der eingespeiste Strom bei Anlagen bis einschließlich 100 kW direkt vermarktet, ist die Vergütung wie bisher um 0,4 Cent pro Kilowattstunde höher. Der Abzug von 0,4 Cent soll der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben des Netzbetreibers dienen (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021). Die tatsächliche Vergütung des eingespeisten Stroms einer Solaranlage wird anteilig nach Leistungsstufen berechnet.

  • Anlagen mit Eigenversorgung: Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält für die ersten 10 kWp 8,2 Cent und für die verbleibenden 5 kWp 7,1 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 7,8 Cent pro Kilowattstunde.
  • Anlagen mit Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält für die ersten 10 kWp 13,0 Cent, für die verbleibenden 5 kWp 10,9 Cent, also im Durchschnitt 12,3 Cent pro Kilowattstunde.