In den Jahren 2020 und 2021 wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt wurden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit dem 2,5-fachen der linearen AfA, maximal mit 25 Prozent pro Jahr, abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 EStG, eingefügt durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.6.2020).
Bei der „linearen“ Abschreibung werden die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter über die betriebliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt, d.h. abgeschrieben. Vor allem in den ersten Jahren ist jedoch eine „degressive“ Abschreibung deutlich vorteilhafter. Hierbei erfolgt die Abschreibung vom verbleibenden Restbuchwert des Vorjahres. In der Vergangenheit wurde immer mal wieder diese Möglichkeit eröffnet, zuletzt für Anschaffungen im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010. So sind in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge im Vergleich zur linearen Regelabschreibung möglich. In späteren Jahren fallen die AfA-Beträge allerdings geringer aus – und dann sollte ein Wechsel zur linearen AfA geprüft werden.
Aktuell wird mit dem „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ die degressive Abschreibung auch im Jahre 2022 mit dem Faktor 2,5 fortgeführt. Die degressive AfA ist also weiterhin möglich für die im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG).
BlitzBooks: Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können Sonderabschreibungen zusätzlich zur degressiven Abschreibung beansprucht werden. So können bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der linearen oder degressiven AfA Sonderabschreibungen nach § 7g EStG bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Übergang zur linearen AfA
Wenn nach einigen Jahren die degressive AfA niedriger wird als die lineare AfA, ist ein Wechsel zulässig. In diesem Fall bemisst sich die AfA vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 3 EStG).
Degressive AfA nur bei Gewinneinkunftsarten
Die degressive AfA ist nur bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens zulässig, gilt also nur bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Das bedeutet, dass die degressive AfA nicht in Betracht kommt bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (z.B. für Arbeitsmittel) und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. für Einrichtungsgegenstände). Es können nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden.